OffeneUrteileSuche
Entscheidung

6 StR 319/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:071020B6STR319
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:071020B6STR319.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 319/20 vom 7. Oktober 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen versuchten Totschlags u.a. hier: Antrag des Adhäsionsklägers K. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der Vorsitzende des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2020 beschlossen: Dem Adhäsionskläger K. wird für die Revisions- instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin M. aus F. beigeordnet. Gründe: Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag und die Bei- ordnung für jede Instanz gesondert zu entscheiden, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht hier nicht entgegen, dass der Adhäsionskläger nicht erneut unter Verwendung des vorgeschriebenen Vor- drucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) seine wirtschaftlichen Verhältnisse vorgetragen hat. Ausreichend ist, dass er mit dem neuerlichen Antrag vom 20. August 2020 unter Bezugnahme auf seine gegenüber dem Erstgericht abgegebene Erklärung vom 5. Februar 2020 und die ergänzende Erklärung, dass die wirtschaftlichen Verhält- nisse unverändert seien, seine Bedürftigkeit dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 – 5 StR 95/17 Rn. 1). Die Erfolgsaussichten seines Schmer- zensgeldanspruchs sind nicht zu prüfen. Danach ist dem Adhäsionskläger im Adhäsionsverfahren Prozesskosten- hilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen. Da die Angeklagten insoweit durch 1 2 3 - 3 - ihre Verteidiger vertreten werden, ist dem Adhäsionskläger auch für das Adhäsi- onsverfahren Rechtsanwältin M. beizuordnen, § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO. Sander Vorinstanz: Nürnberg-Fürth, LG, 30.04.2020 - 111 Js 556/19 5 Ks