OffeneUrteileSuche
Entscheidung

I ZR 28/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:071020BIZR28
6mal zitiert
10Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:071020BIZR28.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 28/20 vom 7. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Januar 2020 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig ver- worfen. Streitwert: bis 16.000 € Gründe: I. Die Klägerin ist ein Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck der Gel- tendmachung von Ansprüchen nach den §§ 54 ff. UrhG. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Computerzubehör entwickelt, pro- duziert und vertreibt. Sie bot im Februar 2014 und im April 2015 auf ihrer Website externe Festplatten verschiedener Größen an. Die Klägerin hat die Beklagte auf Auskunftserteilung gemäß § 54f Abs. 1 UrhG über die Art und Stückzahl der in Deutschland im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 veräußerten oder in Verkehr gebrachten ex- ternen Festplatten in Anspruch genommen. Grundlage für die von der Beklagten zu entrichtende Vergütung ist der gemeinsame Tarif der Klägerin, der VG Wort und der VG Bild-Kunst vom 25. Juni 2018, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 27. Juni 2018. 1 2 3 - 3 - Nach erfolglosem außergerichtlichen Auskunftsverlangen leitete die Klä- gerin am 9. Dezember 2016 ein Schiedsstellenverfahren gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG gegen die Beklagte wegen ihrer Ansprüche auf Auskunft und Vergü- tung ein. Am 27. September 2018 erließ die Schiedsstelle einen Teil-Einigungs- vorschlag, in dem sie die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung fest- stellte. Hiergegen legte die Beklagte am 8. November 2018 Widerspruch ein. Das Verfahren zum Vergütungsanspruch setzte die Schiedsstelle mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 bis zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus. Am 27. November 2018 reichte die Klägerin Auskunftsklage beim Ober- landesgericht ein. Das Oberlandesgericht hat die Klage für zulässig und begrün- det erachtet sowie den Streitwert auf 50.000 € festgesetzt. Die Beklagte hat Be- schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesge- richts eingelegt und will ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag im Falle der Zulassung der Revision weiterverfolgen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Er beträgt höchstens 14.250 €. 1. Der Beschwerdeführer muss, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze von 20.000 € zu ermöglichen, bereits innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe- schwerde (auch) darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - I ZR 159/18, juris Rn. 5 mwN; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - V ZR 81/19, juris Rn. 4; Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 190/19, juris Rn. 4). Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem 4 5 6 7 8 - 4 - Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Da- bei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheim- haltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfor- dert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 bis 91 [juris Rn. 10 bis 20]; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 11; Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZR 15/20, juris Rn. 7). Zur Bewertung des Zeitaufwands kann grundsätzlich auf die für die Ent- schädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -ent- schädigungsgesetzes zurückgegriffen werden. Zu berücksichtigen ist nur der ei- gene Aufwand des Auskunftspflichtigen; allgemeine betriebliche Kosten, die nicht unmittelbar durch die Auskunftserteilung verursacht sind, dürfen in die Berech- nung nicht einfließen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZR 15/20, juris Rn. 7). Als Stundensatz ist in Anlehnung an § 22 Satz 1 JVEG von 21 €, dem Höchstsatz für die Verdienstausfallentschädigung von Zeugen, auszugehen. Ei- gene Mitarbeiter des beklagten Unternehmensträgers sind keine fremden Hilfs- personen, deren Kostenaufwand, wenn ihre Hinzuziehung erforderlich ist, unein- geschränkt berücksichtigungsfähig ist; eine Überschreitung der Entschädigungs- sätze nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz kommt bei ihnen nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16, ZUM- RD 2017, 251 Rn. 13 f.; Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZR 15/20, juris Rn. 8). Muss sich die Partei bei der Auskunftserteilung fremder Hilfe bedienen, so gehören zwar die Kosten, welche die Einschaltung der Hilfsperson verursacht, zu den Kosten der Auskunftserteilung. Die Kosten sachkundiger Hilfspersonen kön- nen jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZR 15/20, juris Rn. 10 mwN). 9 10 - 5 - 2. Nach diesen Grundsätzen hat die Beschwerde keine über 20.000 € lie- gende Beschwer der Beklagten glaubhaft gemacht, sondern lediglich eine Be- schwer von höchstens 14.250 €. a) Soweit die Beschwerde insgesamt 800 Arbeitsstunden des eigenen Personals der Beklagten für die Auswertung von circa 7.000 Belegen geltend macht, hiervon 280 Stunden für die Überprüfung aller Verkaufsbelege nach dem Bezugsort der Komponenten, 280 Stunden für eine Differenzierung nach den ver- schiedenen Absatzkanälen sowie 240 Stunden für eine Differenzierung zwischen einer Lieferung in das In- oder Ausland, ist ein hierfür entstehender Aufwand von 16.800 € nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeerwiderung bestreitet diesen Vortrag unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass die Beklagte für die Ertei- lung der Auskunft lediglich ein Excel-Formular auszufüllen habe. Mittel zur Glaub- haftmachung ihres Vortrags hat die Beklagte nicht vorgelegt. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte meint, ihre Belege dreifach sichten zu müssen, um die von ihr geschuldete Auskunft erteilen zu kön- nen, und hierfür dreifachen Stundenaufwand in teilweise unterschiedlicher Höhe ansetzt. Selbst wenn die von der Beklagten geschätzte Zahl von 7.000 Belegen und - bei großzügigster Betrachtung - ein (Gesamt-)Zeitaufwand von durch- schnittlich fünf Minuten pro Beleg zugrunde gelegt wird, ergibt sich ein Zeitauf- wand von 35.000 Minuten (583 Stunden und 20 Minuten), der bei Anwendung des Stundensatzes von 21 € entsprechend § 22 Satz 1 JVEG zu einer Beschwer von lediglich 12.250 € führt. b) Hinzuzurechnen sind die von der Beschwerde geltend gemachten Fremdkosten der Beklagten von mindestens 2.000 € für einen externen Logisti- ker. Bei diesem seien die Belege aus den Jahren 2014 und 2015 untergebracht, nachdem die Beklagte im Jahr 2015 ihren Sitz verlagert und 2016 ein neues EDV- System installiert habe. Dieser Aufwand wird von der Klägerin nicht bestritten und erscheint zudem nachvollziehbar. 11 12 13 14 - 6 - c) Nicht berücksichtigungsfähig sind demgegenüber die weiteren von der Beschwerde angesetzten Fremdkosten von 6.000 €, berechnet aus 100 Stunden à 60 €, bei dem Anbieter des ehemaligen EDV-Systems der Beklagten für eine Aufbereitung und Bereitstellung der Daten. Der diesbezügliche Vortrag der Be- klagten ist bereits unsubstantiiert, weil aus ihm nicht ersichtlich wird, welche kon- kreten Leistungen der ehemalige Dienstleister zu erbringen hat und aus welchen Gründen sie erforderlich sind. Darüber hinaus legt die Beklagte nicht dar, wie sich eine elektronische Aufbereitung der Belege auf den Aufwand ihres eigenen Per- sonals auswirkt. Dies wäre deswegen erforderlich gewesen, weil es keineswegs fernliegend erscheint, dass die Sichtung der circa 7.000 Belege durch eine elekt- ronisch unterstützte Vorsortierung erheblich vereinfacht werden kann. d) Nicht glaubhaft gemacht ist schließlich auch die - von der Klägerin be- strittene - Erforderlichkeit der Überprüfung der zu erteilenden Auskunft durch ei- nen Wirtschaftsprüfer, für die die Beschwerde weitere Fremdkosten der Beklag- ten von 10.000 € veranschlagt. aa) Der allgemeine Verweis auf ihr Haftungsrisiko im Falle einer sich nach- träglich als falsch erweisenden Auskunft reicht für die Glaubhaftmachung der Er- forderlichkeit einer solchen Überprüfung nicht aus. bb) Nichts Anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass nach Abschnitt 4 Nr. C II 3 und C III 3 des gemeinsamen Tarifs der Klägerin, der VG Wort und der VG Bild-Kunst für externe Festplatten vom 25. Juni 2018, veröffentlicht im Bun- desanzeiger am 27. Juni 2018, auf den im Tenor des angefochtenen Urteils Be- zug genommen wird, ab einer Nettovergütung von 200.000 € die Bestätigung ei- nes externen Wirtschaftsprüfers vorzulegen ist. Für Nettovergütungsbeträge un- ter 200.000 € ist die Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers nach Ab- schnitt 4 Nr. C II 1.3.5 und 2.3.6 sowie C III 1.2.5 und 2.2.6 des genannten Tarifs fakultativ. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr zu leistende Nettovergütung diesen Betrag voraussichtlich überschreiten wird. Soweit sie er- gänzend darauf verweist, die Klägerin sei im Schiedsstellenverfahren von einer 15 16 17 18 - 7 - nach dem Gegenstandswert ihres Vergütungsanspruchs zu bemessenden Si- cherheitsleitung von 500.000 € ausgegangen, hält die Beschwerdeerwiderung dem mit Recht entgegen, dass dieser Berechnung noch die höheren Vergütungs- sätze des Tarifs vom 25. Oktober 2011, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 3. November 2011 (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 35/15, GRUR 2017, 684 Rn. 3 = WRP 2017, 815 - externe Festplatten), zugrunde lagen und die Beklagte die Höhe der geforderten Sicherheitsleistung darüber hinaus bestritten hat. Koch Schaffert Pohl Schmaltz Odörfer Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 16.01.2020 - 6 Sch 48/18 WG -