Entscheidung
VII ZB 2/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:071020BVIIZB2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:071020BVIIZB2.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 2/20 vom 7. Oktober 2020 in dem Klauselerinnerungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Sacher und Borris beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 21. Januar 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Der Schuldner wendet sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungs- klausel für eine notarielle Urkunde, aus der die Gläubigerin die Zwangsvoll- streckung betreibt. Durch Urkunde des Notars R. B. vom 1. April 2010 bestellte der Schuldner der Gläubigerin an seinem Wohnungseigentum (196/1000 Mitei- gentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung O. ,Flur , Flurstücke und , verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung), einge- tragen im Wohnungsgrundbuch von O. , Blatt , unter laufender Nr. 1, eine Sicherungsgrundschuld in Höhe von 100.000 € nebst dinglichen Zinsen und Nebenleistung zur Absicherung eines Darlehens. Unter Ziffer 3.3 der Grundschuldbestellungsurkunde heißt es: 1 2 3 - 3 - "Der Eigentümer beantragt beim Notar: a) der Gläubigerin sofort eine Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen, b) der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu er- teilen, … Es wird auf den Nachweis der Tatsachen verzichtet, die das Entstehen und die Fälligkeit der Grundschuld und der Nebenleistung bedingen." Am 6. April 2010 erteilte der Notar R. B. der Gläubigerin eine mit einer einfachen Vollstreckungsklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungskunde vom 1. April 2010. Am 19. Dezember 2017 leitete die Gläubigerin wegen einer offenen Rest- forderung in Höhe von 62.000 € aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Grund- schuldbestellungsurkunde das Zwangsversteigerungsverfahren in den Grundbe- sitz des Schuldners ein. Das Amtsgericht hat die durch den Schuldner am 6. Dezember 2019 ein- gelegte Klauselerinnerung mit Beschluss vom 10. Januar 2020 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde bean- tragt der Schuldner, die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus der für die vollstreckbare notarielle Urkunde des Notars R. B. vom 1. April 2010 erteilten Vollstreckungsklausel vom 6. April 2010 für unzulässig zu erklären. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 4 5 6 7 8 9 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in BKR 2020, 300 (mit zust. Anm. Freckmann) veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dass der vom Schuldner in der notariellen Urkunde erklärte Verzicht auf den Nachweis des Entstehens und der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung zulässig gewesen sei. Dies entspre- che der grundsätzlichen Trennung zwischen der materiellen Rechtslage und dem Prozessrechtsverhältnis. Auch habe das Risikobegrenzungsgesetz den Gestal- tungsspielraum in der Zwangsvollstreckung nicht eingeschränkt, sondern nur die Rechtsstellung des Eigentümers speziell im Hinblick auf eine ungerechtfertigte Rechtsdurchsetzung verbessert. Zudem komme es auf die Zulässigkeit des Verzichts nicht an, da die Voraussetzungen der Klauselerteilung inzwischen vorlägen. Der maßgebliche Zeitpunkt zur Überprüfung der Voraussetzungen der Klauselerteilung sei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und nicht derjenige der Erteilung der Klausel. Die Kündigung der Grundschuld sei dem Schuldner am 31. Juli 2015 zugestellt worden. Dies sei durch die Postzustellungsurkunde nachgewiesen; demgegenüber genüge das pauschale Bestreiten der Zustellung durch den Schuldner nicht, um den erforderlichen Gegenbeweis zu erbringen. Die Zwangs- vollstreckung sei dann später als sechs Monate nach Zustellung der Kündigung eingeleitet worden. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Zu Recht hat Notar R. B. der Gläubigerin eine mit einer ein- fachen Vollstreckungsklausel gemäß § 724 Abs. 1 ZPO versehene vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom 1. April 2010 erteilt, § 797 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Im Verfahren der Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO kann ein Schuld- ner in begründeter Weise grundsätzlich nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Vollstreckungsklausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 62/08 Rn. 12, NJW 2009, 1887; Beschluss vom 4. Oktober 2005 10 11 12 13 14 - 5 - - VII ZB 54/05, NJW-RR 2006, 567, juris Rn. 15; Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 27/05, MDR 2005, 1432, juris Rn. 10). In diesem Rahmen ist unter an- derem überprüfbar, ob ein Notar zu Recht eine einfache Vollstreckungsklausel gemäß § 724 ZPO erteilt hat oder ob es der Erteilung einer qualifizierten Voll- streckungsklausel, etwa gemäß § 726 ZPO, bedurft hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09 Rn. 14 f., NJW-RR 2012, 1146). a) Wie der Senat mit weiterem Beschluss vom heutigen Tage in dem Ver- fahren VII ZB 56/18 entschieden hat, handelt es sich bei dem Kündigungserfor- dernis des § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich um eine Vollstreckungsbe- dingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO, wenn sich der Schuldner in der notari- ellen Grundschuldbestellungsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unter- worfen hat. Der Notar ist daher grundsätzlich gehalten, eine qualifizierte Vollstre- ckungsklausel frühestens nach entsprechendem Nachweis der Kündigung der Grundschuld zu erteilen. Das Klauselerteilungsorgan ist verpflichtet, durch Auslegung des Titels zu ermitteln, ob dessen Vollstreckbarkeit seinem Inhalt nach vom Eintritt einer vom Gläubiger zu beweisenden Tatsache abhängt. Der Auslegung sind allerdings durch die Formalisierung des Klauselerteilungsverfahrens Grenzen gesetzt. Da der Vollstreckungstitel Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung festlegt und der Schuldner staatlichen Zwang nur nach dieser Maßgabe zu dulden hat, muss eine im Klauselerteilungsverfahren zu berücksichtigende Abhängigkeit der Voll- streckbarkeit nach § 726 Abs. 1 ZPO durch den Titel selbst festgestellt sein und sich klar aus diesem ergeben. Bei der Auslegung kann nicht auf außerhalb des Titels liegende Umstände abgestellt werden. Im Grundsatz muss der Titel daher aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10 Rn. 22 ff. m.w.N., BGHZ 190, 172). Dabei können auch gesetzliche Regelungen Berücksichtigung finden, sofern sich deren Anwendbarkeit aus dem Titel zweifelsfrei ergibt. Nach diesen Maßstäben 15 16 - 6 - ist auch das Kündigungserfordernis des § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beachten, wenn sich aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde, die aufgrund einer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung einen Titel darstellt (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), nichts Abweichendes ergibt. Das materielle Kündi- gungserfordernis ist dann zugleich Vollstreckungsbedingung (vgl. Volmer, Mitt- BayNot 2009, 1, 6 f.; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 17. Aufl., § 726 Rn. 3; MünchKommBGB/Lieder, 8. Aufl., § 1193 Rn. 5). b) Enthält die Grundschuldbestellungsurkunde außerdem die Erklärung, dass dem Gläubiger ohne Nachweis der das Bestehen und die Fälligkeit der Zah- lungsverpflichtung begründenden Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden kann, hat das Klauselerteilungsorgan allerdings auf Antrag eine einfache Vollstreckungsklausel gemäß § 724 ZPO zu erteilen (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tag in dem Verfahren VII ZB 56/18). Ob dieser Nachweisverzicht aus materiell-rechtlichen Erwägungen un- wirksam ist, ist im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen und kann deshalb vom Schuldner nicht mit Erfolg mit einer Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) geltend gemacht werden. Der Prüfungsumfang im Klauselerinnerungs- verfahren entspricht insoweit demjenigen im Klauselerteilungsverfahren, auf des- sen Überprüfung es ausgerichtet ist. Was vom Klauselerteilungsorgan aufgrund des eingeschränkten Prüfungsprogramms im Klauselerteilungsverfahren nicht zu prüfen ist, kann im Erinnerungsverfahren nicht zur Überprüfung gestellt werden (vgl. MünchKommZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl., § 732 Rn. 3; Musielak/ Voit/Lackmann, ZPO, 17. Aufl., § 732 Rn. 5; BeckOK ZPO/Ulrici, Stand: 1. September 2020, § 732 Rn. 11). aa) Die Erklärung eines solchen Nachweisverzichts ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 54/05, NJW-RR 2006, 567, juris Rn. 18; Urteil vom 25. Juni 1981 - III ZR 179/79, NJW 1981, 2756, juris Rn. 13, vgl. ferner Volmer, 17 18 19 - 7 - MittBayNot 2009, 1, 8 m.w.N.), da sich der Verzicht nur auf das Klauselerteilungs- verfahren bezieht und damit lediglich der Vereinfachung des Nachweises der Vollstreckungsvoraussetzungen dient (BGH, Urteil vom 22. Juli 2008 - XI ZR 389/07 Rn. 33, NJW 2008, 3208; Urteil vom 3. April 2001 - XI ZR 120/00, BGHZ 147, 203, juris Rn. 24). Eine materiell-rechtliche Wirkung geht mit dem Nachweisverzicht nicht einher, Einwendungen gegen den Anspruch selbst blei- ben dem Schuldner erhalten. Der Verzicht auf den Nachweis führt dazu, dass das Klauselerteilungsorgan ohne Prüfung des Eintritts der betreffenden Tatsache eine einfache Vollstreckungsklausel zu erteilen hat. Die materielle Bedingung verliert hierdurch ihren Charakter als Vollstreckungsbedingung (vgl. Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 4. Aufl., Rn. 17.24 f., 17.45). bb) Der Notar hat den Nachweisverzicht - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - zutreffend als wirksam behandelt. (1) Vom Klauselerteilungsorgan zu beachtende gesetzliche Vorschriften, die eine Unwirksamkeit dieser rein prozessualen Erklärung eines Schuldners an- ordnen, bestehen nicht. (2) Ob der Nachweisverzicht bei Bestellung einer Sicherungsgrundschuld mit Unterwerfungserklärung aus materiell-rechtlichen Erwägungen - beispiels- weise gemäß oder entsprechend § 134 BGB oder §§ 307 ff. BGB - unwirksam ist, ist im Klauselerteilungsverfahren aufgrund des in diesem Verfahren einge- schränkten Prüfungsmaßstabs grundsätzlich nicht zu prüfen. Weder der Notar noch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind im Klauselerteilungsverfahren zu einer umfassenden materiell-rechtlichen Würdigung berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 62/08 Rn. 14, NJW 2009, 1887; Zöller/ Geimer, ZPO, 33. Aufl., § 797 Rn. 5 bis 7 m.w.N.). Daher können etwaige Aus- wirkungen des Sinns und des Zwecks des § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB auf voll- streckungsrechtliche Erklärungen nicht im Klauselerteilungsverfahren und dem- entsprechend nicht im Klauselerinnerungsverfahren berücksichtigt werden. 20 21 22 - 8 - (3) Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil die notarielle Vollstreckungsklausel die Anordnung der Zwangsver- steigerung und die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks im Grund- buch unmittelbar bedinge. Der Schuldner ist nicht schutzlos gestellt. Ihm stehen, unabhängig vom Vollstreckungsverfahren, Möglichkeiten zur Verfügung, sich gegen eine Vollstreckungsklausel zur Wehr zu setzen, im Rahmen derer er materiell-rechtliche Einwendungen geltend machen kann. Zum einen kann der Schuldner im Falle der bevorstehenden Einleitung der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger, die eine vorherige Zustellung des Schuldtitels voraussetzt (§ 798 ZPO), bereits vor dem Beginn der Zwangsvoll- streckung Vollstreckungsabwehrklage gemäß §§ 767, 797 Abs. 4 und 5 in Ver- bindung mit § 795 Satz 1 ZPO erheben und einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 769 ZPO beantragen (vgl. auch BT-Drucks. 16/9821, S. 18). Diese Klage hat Erfolg, wenn es an einer Kündigung oder dem Ablauf der Frist des § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB fehlt. Für den Schuldner besteht ab dem Zeitpunkt der Errichtung der notariellen Urkunde zum anderen die Möglichkeit, eine etwaige Unwirksamkeit seiner Unter- werfungserklärung nebst Nachweisverzicht im Wege einer prozessualen Gestal- tungsklage analog § 767 ZPO geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 388/00, NJW 2002, 138, juris Rn. 13 ff.). Dies gilt in gleicher Weise, wenn er sich nur gegen die Wirksamkeit des Nachweisverzichts wenden will. c) Soweit das Beschwerdegericht mit weiterer, selbständig tragender Be- gründung darauf abgestellt hat, dass für die Prüfung des Vorliegens der Voraus- setzungen der Klauselerteilung der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Klauselerinnerungsverfahren maßgeblich und zu diesem Zeitpunkt sowohl die Kündigung der Grundschuld nachgewiesen als auch die Wartefrist abgelaufen sei, kommt es hierauf - da bereits die erste Begründung des Beschwerdegerichts 23 24 25 26 - 9 - trägt - nicht entscheidungserheblich an und bedarf daher keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Pamp Halfmeier Kartzke Sacher Borris Vorinstanzen: AG Osnabrück, Entscheidung vom 10.01.2020 - 53 C 2907/19 (25) - LG Osnabrück, Entscheidung vom 21.01.2020 - 1 T 16/20 - 27