Entscheidung
4 StR 233/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:081020B4STR233
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:081020B4STR233.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 233/20 vom 8. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hagen vom 24. Januar 2020 im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II. 7. der Urteilsgründe die Verurtei- lungen des Angeklagten und des Mitangeklagten C. jeweils wegen tateinheitlich begangener Sachbeschädigung entfallen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten und den nichtrevidierenden Mitan- geklagten C. jeweils des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbe- schädigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und in drei Fällen in Tateinheit mit versuchter Herbei- führung einer Sprengstoffexplosion, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Brand- stiftung, sowie der Verabredung zum Verbrechen der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten hat es die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und 1 - 3 - gegen den Mitverurteilten die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Mo- naten verhängt. Mit seiner auf die nicht ausgeführte Rüge der Verletzung mate- riellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Ver- urteilung. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 7. der Urteilsgründe, die gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nichtrevidierenden Mit- angeklagten C. zu erstrecken ist. Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Bei ihrer rechtlichen Würdigung im Fall II. 7. der Urteilsgründe hat die Strafkammer übersehen, dass in Fällen, in denen ‒ wie hier ‒ ein durch die Brandlegung verursachter Sachbeschädigungserfolg ausschließlich an Sachen eintritt, die in den verschiedenen Tatalternativen des § 306 Abs. 1 StGB als taug- liche Tatobjekte der Brandstiftung erfasst werden, die Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB durch die vollendete einheitliche Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB verdrängt wird. § 306 Abs. 1 StGB ist im Verhältnis zu § 303 StGB das speziellere Delikt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 ‒ 4 StR 487/15, NStZ 2016, 605, 606; vgl. Heine/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 306 Rn. 24 mwN; Wolters in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl., § 306 Rn. 22). Die Verurteilung im Fall II. 7. der Urteilsgründe auch wegen tateinheitlich begangener Sachbeschädigung hat daher keinen Bestand. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend und erstreckt die Ände- rung auf den von der unzutreffenden rechtlichen Bewertung gleichermaßen be- troffenen Mitverurteilten. Die Strafaussprüche werden durch die Schuldspruch- änderungen nicht berührt, da das Landgericht die angenommene tateinheitliche Verwirklichung des § 303 Abs. 1 StGB weder bei der Strafrahmenwahl noch im 2 3 4 - 4 - Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne strafschärfend berücksichtigt hat. Der nur geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost-Scheible Bender Rommel Lutz Maatsch Vorinstanz: Hagen, LG, 24.01.2020 ‒ 600 Js 439/19 46 KLs 24/19 5