OffeneUrteileSuche
Entscheidung

III ZA 24/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:081020BIIIZA24
1mal zitiert
6Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:081020BIIIZA24.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 24/20 vom 8. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Soweit der Kläger begehrt, ihm Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts M. vom 27. Februar 2020 zu bewilligen, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen einen in der Berufungs- instanz ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts, durch den ein Ableh- nungsgesuch einer Partei als unzulässig verworfen wurde, ist die Rechtsbe- schwerde nur statthaft, wenn sie das Berufungsgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO). Daran fehlt es hier. Ein Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahren findet nicht statt. Es kann nicht geltend gemacht werden, das Berufungsgericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Se- natsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12 Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris). Soweit der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beru- fungsverfahren vor dem Oberlandesgericht M. beantragt, besteht keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs (§ 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 1 2 - 3 - Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch die rechtsmissbräuchliche Inanspruch- nahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben unverhältnis- mäßig behindert zu werden. Herrmann Reiter Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 07.11.2018 - 15 O 3742/10 - OLG München, Entscheidung vom 27.02.2020 - 1 U 3867/18 - 3