Entscheidung
III ZA 25/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:081020BIIIZA25
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:081020BIIIZA25.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 25/20 vom 8. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Gründe: Die Anträge des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts M. vom 18. März 2020 zu bewilligen und die Rechtsbeschwerde zuzulas- sen sowie Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu gewähren, haben keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) stellt den einzigen in Betracht zu zie- henden Rechtsbehelf dar. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz aus- drücklich bestimmt ist oder das Beschwerde- beziehungsweise Berufungsgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde als unzu- lässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs. 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht geltend gemacht werden, das Berufungsgericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12 Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris). 1 2 - 3 - Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch die rechtsmissbräuchliche Inanspruch- nahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben unverhältnis- mäßig behindert zu werden. Herrmann Reiter Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 07.11.2018 - 15 O 3742/10 - OLG München, Entscheidung vom 18.03.2020 - 1 U 3867/18 - 3