Entscheidung
2 ARs 236/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:131020B2ARS236
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:131020B2ARS236.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 236/20 2 AR 145/20 vom 13. Oktober 2020 in der Anzeigesache gegen wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung Antragsteller: Az.: 6 Ws 51/20 Kammergericht Berlin - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2020 beschlossen: 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 28. April 2020 – Az.: 6 Ws 51/20 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Antragstellers vom 16. September 2020 auf Akteneinsicht wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Be- schluss ist unzulässig, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefoch- ten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). 2. Der Antrag des Antragstellers vom 16. September 2020 auf Aktenein- sicht wird zurückgewiesen. Für die Entscheidung über diesen Antrag fehlt es zum einen an einer Zu- ständigkeit des Senats. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht nach § 147 Abs. 5 1 2 3 - 3 - StPO der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen berechtigt die Einlegung eines offen- sichtlich unzulässigen bzw. unstatthaften Rechtsmittels nicht zur Akteneinsicht (BGH, Beschluss vom 17. April 2020 – 2 ARs 304/19 mwN). Franke Grube Schmidt