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Entscheidung

5 StR 394/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:131020B5STR394
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:131020B5STR394.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 394/20 vom 13. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2020 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1a StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich des Einziehungsbe- trages als Gesamtschuldner haftet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 3 StR 82/20); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gericke Berger Mosbacher Köhler Resch Vorinstanz: Berlin, LG, 15.06.2020 - 283 Js 2887/19 (511 KLs) (1/20)