Entscheidung
II ZR 273/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:131020BIIZR273
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:131020BIIZR273.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 273/19 vom 13. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 2019 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Beklagten zurückzuweisen. 2. Der Streitwert wird auf 98.500 € festgesetzt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). I. Am 30. Dezember 2016 reichte der Kläger beim Landgericht einen mit "Prozesskostenhilfeantrag und Klageentwurf" überschriebenen und unterzeich- neten Schriftsatz ein, in dem es heißt, es werde Klage erhoben "unter dem Vor- behalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe". Das Landgericht übersandte 1 2 - 3 - dem Beklagten eine einfache Abschrift dieses Schriftsatzes formlos zur Stellung- nahme. Nach wechselseitigem Austausch mehrerer Schriftsätze bewilligte das Landgericht dem Kläger mit Beschluss vom 6. November 2017 ratenfreie Pro- zesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage und ordnete mit prozessleitender Ver- fügung vom 15. November 2017 das schriftliche Vorverfahren sowie die Zustel- lung der in der Akte verbliebenen beglaubigten Abschrift des Schriftsatzes vom 30. Dezember 2016 an. Der Beklagte rügte das Fehlen einer wirksamen Klage- erhebung. In der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2018, in der das Landgericht eine abgesonderte Verhandlung über die Wirksamkeit der Klage an- ordnete, erklärte der Kläger, dass aus dem Schriftsatz eindeutig hervorgehe, dass die Klage mit den folgenden Anträgen erhoben werden solle, und dass der Klageentwurf lediglich für das PKH-Verfahren eingereicht werden sollte, aber ein- deutig aus der Klage hervorgehe, dass diese auch für das spätere Verfahren gel- ten solle. Das Landgericht hat durch Zwischenurteil festgestellt, dass die Klage zu- lässig ist. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Berufungsge- richt zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelas- sene Revision des Beklagten, mit welcher er die Abweisung der Klage als unzu- lässig erstrebt. II. Ein Zulassungsgrund besteht nicht und die Revision hat auch keine Aus- sicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der grundsätzli- chen Bedeutung der durch die Entscheidung aufgeworfenen Rechtsfragen und ihrer unterschiedlichen Beantwortung durch die damit bisher befassten Oberlan- 3 4 - 4 - desgerichte zugelassen. Befasst hat es sich in seiner Entscheidung mit Rechts- fragen zur prozessualen Zulässigkeit einer unter Vorbehalt von Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobenen Klage. Diese Fragen sind aber in diesem Verfahren nicht klärungsfähig. Die Klage ist unabhängig davon erhoben und damit zulässig. Auch wenn dem Beklagten mit der beglaubigten Abschrift des mit als "Prozesskostenhilfeantrag und Klage- entwurf" überschriebenen Schriftsatzes vom 30. Dezember 2016 nach der Bewil- ligung von Prozesskostenhilfe im November 2017 nur der Entwurf einer Klage- schrift durch das Gericht zugestellt worden sein sollte, hat der Kläger mit seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 16. November 2018 vor dem Land- gericht, wonach aus dem Schriftsatz vom 30. Dezember 2016 eindeutig hervor- gehe, dass die Klage mit diesen Anträgen erhoben werden solle, zu erkennen gegeben, dass er diesen Schriftsatz nunmehr als Klageschrift angesehen wissen wolle. Jedenfalls mit dieser Genehmigung gilt die Klage als eingereicht und erho- ben (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1972 - IV ZR 65/71, NJW 1972, 1373, 1374). Für die Parteien stand damit außer Frage, welche Klage den Gegenstand der Verhandlung bilden sollte. Einer neuerlichen Zustellung des bereits im November 2017 zugestellten Schriftsatzes bedurfte es nicht mehr. Das Verlangen, noch- mals eine nicht als Entwurf bezeichnete Klageschrift dem Gericht vorzulegen und dem Beklagten zustellen zu lassen, würde auf einen überflüssigen Formalismus hinauslaufen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 - IX ZR 107/95, NJW 1996, 1351). Die Revision hat aus diesem Grund auch keine Aussicht auf Erfolg. Für die Zulässigkeit der Klage ist es ohne Bedeutung, ob die Klage bereits im November 2017 oder erst mit der Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2018 erhoben ist. 5 6 - 5 - III. Soweit es im weiteren Verfahren auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an- kommen sollte, weist der Senat darauf hin, dass für den Kläger aufgrund der Zu- stellung des mit "Prozesskostenhilfeantrag und Klageentwurf" überschriebenen Schriftsatzes vom 30. Dezember 2016 durch das Gericht nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens kein Anlass bestand, nochmals eine nicht als Entwurf bezeichnete Klageschrift bei 7 - 6 - Gericht einzureichen, er vielmehr zunächst davon ausgehen konnte, alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung der Klage getan zu haben. Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 07.12.2018 - 2 O 395/16 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.11.2019 - I-17 U 1/19 -