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Entscheidung

1 StR 307/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:141020B1STR307
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:141020B1STR307.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 307/20 vom 14. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2020 be- schlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. Dezember 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. Dezember 2019 ist aus den Gründen der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig. Dies führt zur Verwerfung seiner Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO durch das nach § 46 Abs. 1 StPO zur Entscheidung über den Wiedereinset- 1 2 - 3 - zungsantrag berufene Revisionsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezem- ber 2012 – 3 StR 461/12 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 346 Rn. 17). Raum Jäger Bellay Hohoff Pernice Vorinstanz: Darmstadt, LG, 05.12.2019 - 600 Js 2513/16 18 KLs