Entscheidung
V ZR 90/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:141020BVZR90
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:141020BVZR90.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 90/20 vom 14. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2020 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. 1. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Be- endigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat sie darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, MDR 2017, 1070 Rn. 7 und vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17, juris Rn. 9 mwN). 1 2 - 3 - 2. Hieran fehlt es. Der Kläger hat zwar innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Erklärungen von sechs bei dem Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwälten eingereicht, nach der diese nicht bereit oder in der Lage waren, die von den Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. R. und Dr. W. eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zu be- gründen. Es fehlt aber die Darlegung, dass die Rechtsanwälte Prof. Dr. R. und Dr. W. das zunächst übernommene Mandat nicht aus Gründen nieder- gelegt haben, die der Kläger zu vertreten hat. Den mit Schreiben vom 3. Oktober 2020 übersandten Unterlagen lässt sich das nicht entnehmen. Aus ihnen ergibt sich allerdings, dass der angeforderte Kostenvorschuss für die am 20. April 2020 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde am 28. Juni 2020 noch nicht überwiesen war, was nahelegt, dass dies zumindest mitursächlich für die Kündigung war. Selbst wenn Rechtsanwalt Dr. W. das Mandat unabhängig davon gekündigt haben sollte, ist nicht dargelegt, dass die Kündigung von dem Kläger nicht zu vertreten war. Der Kläger hat zwei von ihm an Rechtsanwalt Dr. W. geschrie- bene E-Mails vorgelegt, nicht aber die Nachrichten des Rechtsanwalts, auf die 3 - 4 - sie Bezug nehmen. Ebenfalls nicht eingereicht wurde das Kündigungsschreiben. Die hier allein vorliegende Mail des Anwalts vom 6. Juli 2020 ist ersichtlich nach der Kündigung verfasst worden („As you know, I resigned from my mandate“). Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 30.11.2017 - 1 O 147/15 - OLG Frankfurt am Main in Kassel, Entscheidung vom 09.03.2020 - 25 U 31/18 -