Entscheidung
4 StR 211/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:201020B4STR211
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:201020B4STR211.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 211/20 vom 20. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts am 20. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Dortmund vom 16. Januar 2020 mit den zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen besonders schwerer räuberi- scher Erpressung und Diebstahls unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt. Zugleich hat es eine Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ihre Re- vision hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Er- folg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1 - 3 - 1. Die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt ist auf die Sachrüge aufzuheben, weil das Vorliegen einer hinrei- chend konkreten Behandlungsaussicht nach § 64 Satz 2 StGB nicht belegt ist. a) Gemäß § 64 Satz 2 StGB darf die Unterbringung in einer Entziehungs- anstalt nur angeordnet werden, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht be- steht, den Angeklagten innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf sei- nen Hang zurückgehen. Sofern sich dies nicht von selbst versteht, ist es dazu erforderlich, unter Berücksichtigung der Art und des Stadiums der Sucht sowie bereits eingetretener physischer und psychischer Veränderungen und Schädi- gungen in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Angeklagten kon- krete Anhaltspunkte zu benennen, die dafür sprechen, dass es innerhalb eines zumindest „erheblichen“ Zeitraums nicht (mehr) zu einem Rückfall kommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 – 4 StR 54/18; Urteil vom 16. Januar 2014 – 4 StR 496/13 mwN). Die bloße Möglichkeit einer therapeutischen Verän- derung vermag die Prognose eines hinreichend konkreten Therapieerfolgs nicht zu stützen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2018 – 1 StR 51/18 mwN). Notwendig, aber auch ausreichend, ist eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs; einer sicheren oder unbedingten Gewähr bedarf es nicht (vgl. BT-Drucks. 16/1110, S. 13). b) Diesen Anforderungen an die Begründung einer konkreten Aussicht auf einen positiven Behandlungsverlauf wird das Landgericht nicht gerecht. Es hat Tatsachen, die indiziell gegen die Erfolgsaussicht einer Behandlung sprechen können, nicht hinreichend in seine Abwägung einbezogen: So hatte die Ange- 2 3 4 - 4 - klagte nach den Feststellungen bereits seit ihrem dreizehnten Lebensjahr Betäu- bungsmittel wie Heroin und Kokain konsumiert; sie ist langjährig und schwerwie- gend betäubungsmittelabhängig. Mögliche Auswirkungen dieser Umstände auf die Erfolgsaussicht sind jedoch unerörtert geblieben. Auch das Scheitern von Entziehungsmaßnahmen sowie den Beikonsum von Betäubungsmitteln neben der Substituierung mit Methadon hat das Landgericht für die Beurteilung der Er- folgsaussicht nicht in Betracht gezogen, sondern die gescheiterten Therapiever- suche allein im Rahmen der Gefahrenprognose berücksichtigt. Im Übrigen fehlt es an der Feststellung und dem Beleg konkreter Anhalts- punkte für einen zu erwartenden Behandlungserfolg. Das Landgericht hat zwar seiner Entscheidung zugrunde gelegt, die Angeklagte habe erklärt, sie wolle von den Drogen loskommen. Es hat aber nicht in Betracht gezogen, dass Bekundun- gen zur eigenen Motivation, die nicht durch weitere Tatsachen gestützt werden, vor dem Hintergrund der früheren erfolglosen Behandlungen auch nur auf die nicht ausreichende Möglichkeit eines Behandlungserfolgs hinweisen können. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. 5 6 - 5 - 2. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An- geklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Quentin RiBGH Bender ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehin- dert. Quentin Bartel Sturm Lutz Vorinstanz: Dortmund, LG, 16.01.2020 ‒ 102 Js 451/19 37 KLs 17/19 7