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Entscheidung

4 StR 214/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:201020B4STR214
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:201020B4STR214.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 214/20 vom 20. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Frankenthal (Pfalz) vom 5. Februar 2020 a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des schweren Raubes und des versuchten Diebstahls schuldig ist; b) aufgehoben im Ausspruch über aa) die Strafe im Fall II.1. der Urteilsgründe, bb) die Gesamtstrafe, cc) die Einziehung des Kraftfahrzeugs Mercedes Benz CLS; die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufrecht- erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen schwe- ren Raubes in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall“ unter Einbeziehung der Strafen aus drei Vor- verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es in der Schweiz vollzogene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet und neben weiteren Gegenständen einen PKW Mercedes Benz CLS eingezogen. Schließlich hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.804,84 € bei gesamtschuldnerischer Haftung an- geordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es un- begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Senat hat den Schuldspruch berichtigt; in die Urteilsformel ist nicht aufzunehmen, ob der Angeklagte als Alleintäter oder als Mittäter gehandelt hat und ob die Tat wegen Vorliegens eines gesetzlichen Regelbeispiels als beson- ders schwerer Fall einzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2009 – 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 260 Rn. 24 mwN). 2. Die Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe können nicht bestehen bleiben. Denn das Landgericht hat nicht bedacht, dass dem Angeklagten mit der Einziehung des Mercedes Benz CLS möglicherweise ein ihm gehörender Gegenstand von erheblichem Wert entzogen worden und dies bei Festsetzung der Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe strafmildernd zu 1 2 3 - 4 - berücksichtigen ist. Dies entzieht auch der Gesamtstrafe sowie der Einziehungs- entscheidung die Grundlage. a) Das Landgericht hat die Einziehung des zur Tatbegehung im Fall II.1. der Urteilsgründe verwendeten Kraftfahrzeugs rechtlich zutreffend auf § 74 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumes- sungsentscheidung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2018 – 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88; vom 3. Mai 2018 – 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526 und vom 12. März 2013 – 2 StR 43/13, StV 2013, 565). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb als ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der da- neben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege der Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 – 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; vom 5. November 2019 – 2 StR 447/19, StV 2020, 232; vom 3. Mai 2018 – 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526). Dies hat das Landgericht nicht be- dacht. Den Wert des Fahrzeugs hat es nicht festgestellt. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Beachtung dieser Grundsätze die Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe milder bemes- sen hätte. b) Dies zieht auch die Aufhebung der für sich genommen rechtsfehler- freien Einziehungsentscheidung nach sich, denn diese steht mit der Bemessung der Strafe in einem untrennbaren inneren Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 – 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88). 4 5 - 5 - c) Die den aufgehobenen Aussprüchen jeweils zugrundeliegenden Fest- stellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen blei- ben. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird ergänzende Feststel- lungen zum Wert des Kraftfahrzeugs zu treffen haben. 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Die Urteilsgründe ergeben nicht, ob die Strafe aus dem Urteil des Amts- gerichts Duderstadt vom 19. März 2019 gemäß § 55 StGB zu Recht in die Ge- samtstrafe einbezogen worden ist, weil Feststellungen zum Zeitpunkt der Tat, des Eintritts der Rechtskraft und zum Vollstreckungsstand fehlen. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird Gelegenheit haben, dies nachzuholen. Dabei wird auch das Verbot der reformatio in peius zu beachten sein; dem Ange- klagten darf ein in der nachträglichen Gesamtstrafenbildung des angegriffenen Urteils liegender Vorteil nicht mehr genommen werden (§ 358 Nr. 2 StPO). Eine auf § 55 Abs. 2 StGB gestützte Anordnung der Aufrechterhaltung der im Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 28. Dezember 2018 angeordneten Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, die im Zeitpunkt des Urteils noch nicht abgelaufen war, kommt daher nicht mehr in Betracht. 4. Der Senat sieht mit Blick auf die in den Urteilsgründen enthaltene Be- weiserwägung, am Tatfahrzeug habe sich „DNA des Angeklagten sicherstellen“ 6 7 8 9 - 6 - lassen, Anlass zu dem Hinweis, dass dies den Anforderungen, die an die Darle- gung der Ergebnisse von DNA-Gutachten zu stellen sind (vgl. nur BGH, Be- schluss vom 20. November 2019 – 4 StR 318/19, NJW 2020, 350), nicht genügt. Quentin Bender Bartel Sturm Lutz Vorinstanz: Frankenthal, LG, 05.02.2020 ‒ 5171 Js 112/18 3 KLs