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Entscheidung

6 StR 257/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:201020B6STR257
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:201020B6STR257.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 257/20 vom 20. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen unterlassener Hilfeleistung - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2, § 463 Abs. 3 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 4. März 2020 und die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Hinsichtlich der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung bemerkt der Senat ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Das Landgericht hat die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen schon deshalb zu Recht gemäß § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO dem Angeklagten auferlegt, weil dessen Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c Abs. 1 StGB) derselbe geschichtliche Vorgang im Sinne des § 264 StPO zu- grunde liegt, der den Nebenkläger – wenngleich unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt – berechtigte, sich dem Verfahren anzuschließen, und die als un- terlassene Hilfeleistung geahndete Tat sich gegen den Nebenkläger als Träger eines – auch durch § 323c StGB – geschützten Rechtsguts richtete (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 1991 – 1 StR 381/91, BGHSt 38, 93; vom 22. Ja- nuar 2002 – 4 StR 392/01, BGHR StPO § 472 Nebenkläger 3). - 3 - Der Schriftsatz des Verteidigers Wigger vom 17. Oktober 2020 hat dem Senat vorgelegen. Sander Schneider König Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Lüneburg, LG, 04.03.2020 - 1103 Js 7894/20 22 KLs 4/20