Leitsatz
VI ZR 319/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:201020UVIZR319
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:201020UVIZR319.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 319/18 Verkündet am: 20. Oktober 2020 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zur Reichweite der Haftung des Halters eines abgeschleppten und in einer La- gerhalle in Brand geratenen Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 319/18 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Roloff, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Juli 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos- ten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückver- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der klagende Gebäudeversicherer nimmt die Beklagte als Haftpflichtver- sicherer eines Kraftfahrzeugs aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. In der von der Klägerin versicherten Lagerhalle betreibt deren Versiche- rungsnehmerin ein Abschleppunternehmen. Die Versicherungsnehmerin wurde beauftragt, ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug, das bei einem Verkehrsunfall schwer beschädigt worden und nicht mehr fahrbereit war, abzu- schleppen. Daraufhin verbrachte die Versicherungsnehmerin das Fahrzeug in 1 2 - 3 - ihre Lagerhalle, wo es nach dem Abstellen nicht mehr bewegt wurde. Drei Tage später brannte es in der Lagerhalle. Die Klägerin behauptet, dass der Brand die Folge eines technischen De- fekts des Fahrzeugs gewesen sei. Der Brandschaden sei von einer Betriebsein- richtung des Fahrzeugs ausgegangen und habe überdies in einem zeitlichen Zu- sammenhang mit einem schweren Verkehrsunfall gestanden, der sich wiederum im öffentlichen Straßenverkehr ereignet habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revi- sion verfolgt die Klägerin den von ihr geltend gemachten Schadensersatzan- spruch weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Beklagte eine Schadens- ersatzpflicht mangels jeglicher Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verhalten nur gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG treffen könnte. Es könne dahinstehen, ob der Brand von dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug seinen Ausgang genommen habe. Eine Haftung scheitere jedenfalls daran, dass der Schaden nicht bei dessen Betrieb entstanden sei. Das Fahrzeug habe sich zum Zeitpunkt der Brandentstehung weder in Bewegung noch im öffentlichen Verkehrsraum befunden. Vielmehr sei es in der Halle des Abschleppunterneh- mens abgestellt gewesen, die allein privaten Zwecken gedient und damit keinen Teil des öffentlichen Verkehrsraums dargestellt habe. Es sei weder dargetan 3 4 5 - 4 - noch ansonsten irgendwie ersichtlich, dass der Brand durch das spätere Betäti- gen des Motors oder durch einen unmittelbar durch den Unfall verursachten De- fekt desselben herbeigeführt worden sein könnte. Die Behauptung der Klägerin beschränke sich darauf, dass der Schadensfall von dem Fahrzeug seinen Aus- gang genommen habe. Es hätte der Darlegung weiterer konkreter Anhaltspunkte durch die Klägerin bedurft, um von einem Zusammenhang eines Fahrzeugbrands zum Betrieb des Fahrzeugs auszugehen. Zum Zeitpunkt des Schadensfalles habe die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs keine Rolle mehr gespielt. Es habe sich um ein schwer beschädigtes, nicht mehr betriebsbereites Fahrzeug gehandelt, bei dem nicht festgestanden habe, ob es überhaupt jemals wieder im Straßenverkehr würde eingesetzt werden können. II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Mit der Begründung des Berufungs- gerichts kann ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG (in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG) nicht abgelehnt werden. 1. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt bzw. beschädigt wor- den ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieses Haftungs- merkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszule- gen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraft- 6 7 - 5 - fahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt, wenn bei der in- soweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Ge- fahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvor- schrift schadlos gehalten werden soll, das heißt, die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusam- menhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Be- triebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. nur Senatsurteile vom 11. Feb- ruar 2020 - VI ZR 286/19, VersR 2020, 782 Rn. 10; vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, VersR 2019, 897 Rn. 8 mwN). Dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeu- ges an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden, gehört nach der Rechtspre- chung des Senats zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand unabhängig vom Fahrbe- trieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Wollte man die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG auf Schadensfolgen begrenzen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ur- sächlich geworden ist. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Scha- densgeschehen jedoch auch in diesen Fällen - im Gegensatz etwa zu einem vor- sätzlichen Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestell- ten Kraftfahrzeuges (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 11 f.) - durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm 8 - 6 - ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 6). An diesen Grundsätzen hält der Senat auch angesichts der hiergegen vorgebrachten Kritik (vgl. LG Hei- delberg, r+s 2016, 481, 482 f.; LG Köln, r+s 2017, 655; Burmann/Jahnke, DAR 2016, 313, 319; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenver- kehrsrecht, 26. Aufl., § 7 StVG Rn. 9; Herbers, NZV 2014, 208; Lemcke, r+s 2014, 195; ders., r+s 2016, 152; Schwab, DAR 2014, 197; Pieroth/Schmitz-Justen, NZV 2020, 293 ff.) fest. 2. Nach diesen Grundsätzen hätte die Klage nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts abgewiesen werden dürfen. Entgegen dessen Auffassung steht einer Haftung auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Schadensfalls das Fahrzeug schwer beschädigt sowie nicht mehr betriebsbereit war und nicht feststand, ob es wieder im Straßenverkehr eingesetzt werden könnte. Auch unter diesen Umständen handelte es sich (noch) um ein Kraftfahrzeug im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG. III. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be- rufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es wird Gelegen- 9 10 - 7 - heit haben, sich ggf. mit dem weiteren Revisionsvorbringen der Parteien zu be- fassen (vgl. Senatsurteil vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, VersR 2019, 897 Rn. 11 ff.). Seiters von Pentz Roloff Klein Allgayer Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 28.08.2017 - 26 O 435/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 04.07.2018 - 11 U 146/17 -