Entscheidung
2 StR 232/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:221020B2STR232
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:221020B2STR232.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 232/20 vom 22. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 7. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Insbesondere die Formulierungen auf UA S. 37 („unter zivilisierten Men- schen“) und S. 38 („befindet sich … auf dem Weg in die Sicherungsverwahrung, wenn er so weiter macht“) geben Anlass darauf hinzuweisen, dass moralisie- rende Strafzumessungserwägungen im Urteil zu unterbleiben haben. Sie ver- deutlichen nicht, welchen anerkannten Strafzumessungsgesichtspunkten zur Be- urteilung der Tat und des Täters sie zuzuordnen sind, sind nichtssagend und überflüssig, und können die Annahme nahelegen, das Tatgericht habe sich bei der Bemessung der Strafe von sachfernen Gründen leiten lassen (vgl. BGH, Be- schluss vom 26. September 2001 ‒ 1 StR 394/01; Senat, Beschluss vom 6. Feb- ruar 2018 ‒ 2 StR 173/17). Vorliegend kann der Senat aber angesichts der an- sonsten rechtsfehlerfreien Strafschärfungserwägungen (vielfach einschlägig vor- bestraft; bereits Strafvollzug verbüßt; sämtliche Taten innerhalb eines Jahres - 3 - nach der letzten Haftentlassung; bei allen Taten unter laufender Führungsauf- sicht; zum Teil gravierende Tatfolgen; bei den Taten zu Tage getretene beson- dere Rechtsfeindlichkeit) ausschließen, dass das Landgericht auch ohne die ein- gangs genannten Erwägungen auf niedrigere Einzelstrafen oder auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Erfurt, LG, 07.02.2020 - 880 Js 16904/19 8 KLs