Leitsatz
VII ZR 293/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:221020UVIIZR293
3Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:221020UVIIZR293.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 293/19 Verkündet am: 22. Oktober 2020 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 426 Abs. 1 Satz 1; § 421 a) Steht dem als Untervertreter handelnden Handelsvertreter ein Provisionsanspruch gegen den Hauptvertreter zu und wird dieser Provisionsanspruch außerdem durch einen Vollstreckungsbescheid gegenüber dem Unternehmer wegen Versäumung der Einspruchsfrist rechtskräftig tituliert, haften der Hauptvertreter und der Unter- nehmer dem Untervertreter gegenüber als Gesamtschuldner. b) Ist der Unternehmer gegenüber dem Hauptvertreter weder aus Vertrag noch aus einem anderen Rechtsgrund zur Zahlung der vom Hauptvertreter geschuldeten Provisionen an den Untervertreter verpflichtet, haftet im Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander der Hauptvertreter allein. - 2 - c) Der Umstand, dass der Unternehmer den Vollstreckungsbescheid, der die Provisionsforderung des Untervertreters gegen den Hauptvertreter zum Gegenstand hatte, durch Versäumung der Einspruchsfrist gegen sich hat rechts- kräftig werden lassen, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht dahin auszule- gen, dass dieser dadurch eine selbständige Mithaftung für die vom Hauptvertreter geschuldete Provisionszahlung gegenüber dem Untervertreter übernehmen will. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - VII ZR 293/19 - LG Flensburg AG Flensburg - 3 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack, Sacher und Dr. Brenneisen für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 18. Juni 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin fordert von der Beklagten Regress für eine Zahlung, die sie an Herrn F. N. (im Folgenden: Gläubiger) geleistet hat. Die Klägerin, eine Immobilienmaklergesellschaft, schloss mit der Beklag- ten im Jahr 2013 einen Geschäftsstellenleitervertrag, mit dem sich die Beklagte verpflichtete, als selbständige Handelsvertreterin für die Klägerin Geschäfte zu vermitteln. Die Beklagte ihrerseits schloss im Jahr 2014 einen als Maklervertrag bezeichneten Vertrag mit dem Gläubiger, auf dessen Basis dieser als Unterver- treter Immobilien für die Beklagte vermittelte und betreute. Der Gläubiger erhielt für seine Leistungen eine in diesem Vertrag vereinbarte Provision, die im Verhält- nis zwischen der Beklagten und dem Gläubiger abgerechnet und ausgezahlt wurde. 1 2 - 4 - Der Gläubiger stellte der Beklagten im Juli und August 2015 zwei Provisi- onsforderungen über erbrachte Leistungen in Höhe von netto 2.190 € und 4.000 € (brutto insgesamt 7.366,10 €) unter Zugrundelegung des Provisions- höchstsatzes von 40 %, deren Bezahlung die Beklagte ablehnte. Der Gläubiger erwirkte in der Folgezeit einen Mahnbescheid und einen Vollstreckungsbescheid über Vermittlungs- und Maklerprovisionen, der unter anderem die beiden ge- nannten Provisionsrechnungen betraf, sowie eine Rechnung für Schulungskos- ten, die der Gläubiger an die Klägerin gerichtet hatte. Im Rubrum des Mahn- und Vollstreckungsbescheids war die Klägerin als Antragsgegnerin angegeben. Der Gläubiger ließ den Mahn- und Vollstreckungsbescheid unter der Anschrift der Beklagten zustellen. Diese leitete den Vollstreckungsbescheid Monate später an die Klägerin weiter. Die Klägerin versäumte es in der Folge, gegen den Vollstre- ckungsbescheid rechtzeitig Einspruch einzulegen. Dieser ist nach einem erfolg- los gebliebenen Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin inzwischen rechtskräftig. Die Klägerin zahlte daraufhin die im Vollstreckungsbescheid titulierte Summe an den Gläubiger. Mit der Klage nimmt sie die Beklagte auf Zahlung von 3.680,05 € zuzüglich Zinsen in Anspruch. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte durch die von ihr (der Klägerin) an den Gläubiger geleistete Zahlung in Höhe von 3.680,05 € von einer eigenen Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger befreit worden sei, weil dieser gegen die Beklagte jedenfalls Provisionsansprüche auf Basis eines Provi- sionssatzes von 20 % gehabt habe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht die Be- klagte antragsgemäß zur Zahlung in Höhe von 3.680,05 € zuzüglich Zinsen ver- urteilt. 3 4 5 - 5 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte aus § 426 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung der Klageforderung zu. Diese entspreche etwa der Hälfte des an den Gläubiger gezahlten Betrags, der sich aus den an die Beklagte gerichteten Pro- visionsforderungen ergebe. Die Voraussetzungen für einen Rückgriffsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB seien gegeben, da der Gläubiger befriedigt worden sei und zum Zeitpunkt der Befriedigung ein Gesamtschuldverhältnis nach § 421 BGB vorgelegen habe. Nach § 421 BGB bestehe ein Gesamtschuldverhältnis, wenn mehrere eine Leistung in der Weise schuldeten, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt sei. Nach dem unstreitigen Parteivortrag sei vorliegend von einem Gesamtschuldver- hältnis zwischen den Parteien auszugehen. Die Beklagte sei in materieller Hin- sicht Schuldnerin gegenüber dem Gläubiger gewesen, da diese - mittlerweile unstreitig - gegenüber dem Gläubiger noch mindestens 20 % der begehrten Pro- vision schuldig gewesen sei. Der Provisionsanspruch des Gläubigers habe sich im Zeitpunkt der Zahlung also mindestens auf 3.680,05 € belaufen. 6 7 8 9 - 6 - Entgegen dem Einwand der Beklagten sei der Gläubiger zur Ausweisung der Umsatzsteuer in Höhe von 19 % berechtigt und verpflichtet gewesen. Im Ver- hältnis zur Beklagten sei der Gläubiger als freier selbständiger Handelsvertreter mit einem Gewerbe tätig gewesen. Er sei nach § 1 Abs. 5 Satz 1 des mit der Beklagten geschlossenen Vertrags auch verpflichtet gewesen, "die von ihm er- zielten Provisionen selbst zu versteuern und die in den Provisionsabrechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer abzuführen". In den zugrundeliegenden Rech- nungen habe der Gläubiger die Umsatzsteuer korrekt ausgewiesen. Doch selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgehen wollte, dass der Gläubiger möglicherweise als "Kleinunternehmer" nicht zur Ausweisung der Umsatzsteuer verpflichtet gewesen wäre, müsse er diese, wenn er sie ausweise, gleichwohl an das Finanzamt abführen. Der Provisionsanspruch des Gläubigers gegenüber der Beklagten sei im Zeitpunkt der Zahlung nicht durch Aufrechnung oder sonstige Umstände erlo- schen gewesen. Die gegenüber dem Gläubiger erklärte Aufrechnung der Beklag- ten beziehe sich nur auf einen Teil des Rechnungsbetrags. Ferner werde mit ei- nem Anspruch aufgerechnet, welcher der Beklagten laut ihren eigenen Angaben nicht zugestanden habe, sondern von der Klägerin für vier Wochen Weiterbildung in der Schulungsakademie gestellt worden sei. Dass dieser Anspruch auf die Be- klagte übergegangen wäre oder dass die Aufrechnung im Namen der Klägerin hätte erklärt werden sollen, trage die Beklagte nicht vor. Hinsichtlich der Aufrech- nung mit behaupteten Schadensersatzansprüchen wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 des Vertrags der Beklagten mit dem Gläubiger fehle es jedenfalls an einer entsprechend wirksamen Erklärung. Die Klägerin sei ebenfalls Schuldnerin gegenüber dem Gläubiger gewe- sen, da sie gegen den Vollstreckungsbescheid, dem als Streitgegenstand unter anderem der materielle Anspruch gegen die Beklagte zugrunde gelegen habe, nicht binnen laufender Frist Einspruch erhoben habe. Dadurch sei diese - ähnlich 10 11 12 - 7 - einem Schuldbeitritt - zur (Mit-)Schuldnerin geworden. Der Gläubiger habe von jedem Schuldner die ganze Leistung fordern können. Er sei nur zur einmaligen Forderung der Leistung berechtigt gewesen. Im Innenverhältnis Klägerin/Beklagte sei die Beklagte zur Tragung der ge- samten Schuld allein verpflichtet. Die Beklagte sei die eigentliche Schuldnerin des Anspruchs gewesen. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten in Höhe eines Betrags von 3.680,05 € ein Gesamt- schuldverhältnis bestand (dazu unter 1) und die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin allein verpflichtet war (dazu unter 2). 1. Gemäß § 421 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger, wenn mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Betrags von 3.680,05 € im Verhältnis des Gläubigers zu der Klägerin und der Beklagten erfüllt gewesen. a) Der Gläubiger war aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Ver- trags sowie aufgrund des rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids gegen die Klägerin berechtigt, die abgerechnete Provision in dieser Höhe sowohl von der Beklagten als auch von der Klägerin zu fordern. Dem gegen die Klägerin ergan- 13 14 15 16 17 - 8 - genen Vollstreckungsbescheid in dieser Höhe lag die gegen die Beklagte auf- grund des Vertrags bestehende Provisionsforderung zugrunde, die der Gläubiger ursprünglich berechtigterweise von der Beklagten fordern konnte. Da der Voll- streckungsbescheid gegen die Klägerin rechtskräftig geworden ist, schuldete die Klägerin ebenso wie die Beklagte die Zahlung des Provisionsbetrags. Zu Recht und mit zutreffender Begründung erachtet das Berufungsgericht die Klägerin und die Beklagte insoweit als Gesamtschuldner, weil die Klägerin durch den rechts- kräftigen Vollstreckungsbescheid hinsichtlich der Provisionsforderung in Höhe von 3.680,05 € - vergleichbar einem Schuldbeitritt - neben die Beklagte als ur- sprüngliche Schuldnerin als weitere gleichrangige Schuldnerin getreten ist. Die Titulierung der Provisionsforderung in dieser Höhe gegenüber der Klä- gerin hat entgegen der Auffassung der Revision nicht zu einer weiteren eigen- ständigen - materiell-rechtlichen - Leistungsverpflichtung der Klägerin geführt mit der Folge, dass der Gläubiger den Betrag doppelt zum einen von der Klägerin und zum anderen von der Beklagten in voller Höhe hätte fordern dürfen. Es trifft nicht zu, dass der Vollstreckungsbescheid ein eigenständiges Leistungsinteresse geschaffen hat, das nur durch Zahlung auf den Titel befriedigt werden konnte. Der Gläubiger hat mit der Beantragung des Mahn- und Vollstreckungsbescheids gegenüber der Klägerin hinsichtlich des hier in Rede stehenden Betrages von 3.680,05 € insbesondere nicht behauptet, einen Provisionsanspruch oder einen sonstigen materiell-rechtlichen Anspruch gegen sie zu haben. Grundlage des Mahn- und Vollstreckungsbescheids war insoweit vielmehr der gegenüber der Beklagten abgerechnete Provisionsanspruch des Gläubigers. Gegenüber der Klägerin ist durch die Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids daher kein eigen- ständiger, von der gegenüber der Beklagten bestehenden Provisionsforderung losgelöster materiell-rechtlicher Anspruch festgestellt worden. 18 - 9 - b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru- fungsgerichts, der Gläubiger habe den Bruttobetrag einschließlich der in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer von 19 % beanspruchen können. Nach § 4 Abs. 2 des zwischen der Beklagten und dem Gläubiger geschlos- senen Vertrags versteht sich die Provision des Gläubigers zuzüglich der gesetz- lichen Umsatzsteuer, soweit dieser zu deren gesondertem Ausweis, das heißt bei Anmeldung eines Gewerbes, berechtigt ist. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Gläubiger durch seine Tätigkeit als Handelsvertreter als selbständiger Gewerbetreibender für die Beklagte tätig geworden und hat in den Provisionsabrechnungen dementspre- chend die Umsatzsteuer ausgewiesen. Soweit die Beklagte geltend macht, der Gläubiger sei ab Juli 2015 als Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG (in der Fassung vom 8. April 2010, insoweit wortgleich mit § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG der geltenden Fassung) von der Umsatzsteuer befreit gewesen, weil er seit diesem Zeitpunkt in einem festen Anstellungsverhältnis einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sei, dringt sie damit nicht durch. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Gläubiger ab Juli 2015 als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG anzusehen war, ohne dass die Revision mit ihrer Gehörsrüge hierzu übergangenen Beklagtenvortrag in den Vorinstanzen aufzuzeigen ver- mag. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in § 19 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im lau- fenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Zu dem 19 20 21 - 10 - Umfang der vom Gläubiger im Jahr 2014 erzielten und den im Jahr 2015 zu er- wartenden Umsätzen weist die Revision keinen Vortrag der Beklagten in den Vorinstanzen nach, der übergangen worden wäre. c) Die Provisionsforderung des Gläubigers gegen die Beklagte in Höhe von 3.680,05 €, für die die Klägerin als Gesamtschuldnerin haftete, ist nicht durch eine von der Beklagten erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe gegenüber dem Gläubiger mit einer Schadensersatzforderung wegen des Ersatzes von Schulungskosten in Höhe eines Betrags von 3.391,50 € die Aufrechnung erklärt, ist aufgrund des in Bezug genommenen Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht ersichtlich, auf welchen Rechtsgrund die Schadensersatzforderung gegenüber dem Gläubiger gestützt werden soll. Die Beklagte verweist in diesem Zusammen- hang auf ihre im anwaltlichen Schreiben vom 26. Januar 2016 erklärte Aufrech- nung mit einem "Gegenanspruch unserer Mandantin [der Beklagten], wie er aus der Inanspruchnahme unserer Mandantin auf Schulungsgebühren wegen des von Ihrem Mandanten [dem Gläubiger] mit der v. -P. -Zentrale vereinbarten Weiterbildungsvertrags i.H.v. € 3.391,50 resultiert". In dem in Bezug genomme- nen Schreiben vom 26. Januar 2016 sowie der Anlage K 6 werden zum Grund des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs keine Angaben gemacht. Die Revision benennt auch kein Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz, aus dem sich der Grund des behaupteten Schadensersatzanspruchs gegen den Gläubiger in dieser Höhe ergibt. Die auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Verfah- rensrüge greift daher nicht durch. Die weitere Aufrechnung der Beklagten mit einer Schadensersatzforde- rung gegen den Gläubiger wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 des Vertrags zwischen der Beklagten und dem Gläubiger scheitert unabhängig von der Frage, 22 23 24 - 11 - ob die Beklagte insoweit im anwaltlichen Schreiben vom 26. Januar 2016 wirk- sam die Aufrechnung erklärt hat, daran, dass aufgrund des von der Revision allein in Bezug genommenen anwaltlichen Schreibens vom 26. Januar 2016 nicht ersichtlich ist, worin der Verstoß gegen die genannte Vertragsbestimmung beste- hen und welcher Schaden der Beklagten hierdurch entstanden sein soll. Die Revision benennt auch kein Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz, aus dem sich die Grundlage des zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzan- spruchs ergibt. Damit ist die Erheblichkeit der von der Revision erhobenen Rüge, das Berufungsgericht habe die Erklärung der Beklagten im anwaltlichen Schrei- ben vom 26. Januar 2016 rechtsfehlerhaft nicht als Aufrechnungserklärung aus- gelegt, nicht hinreichend dargelegt. 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin allein zur Zahlung verpflichtet ist. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen An- teilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Beklagte war nach dem zwischen ihr und dem Gläubiger geschlosse- nen Vertrag Schuldnerin des Provisionsanspruchs in Höhe von 3.680,05 €, den die Klägerin aufgrund der ihr gegenüber erfolgten Titulierung des Anspruchs durch Zahlung an den Gläubiger erfüllt hat. Die Klägerin war gegenüber der Be- klagten weder aus Vertrag noch aus einem anderen Rechtsgrund zur Zahlung der abgerechneten Provisionen an den Gläubiger verpflichtet. Unstreitig wurden die Provisionen des Gläubigers stets im Verhältnis zur Beklagten abgerechnet und bezahlt. Der Umstand, dass die Klägerin den Vollstreckungsbescheid, der die Provisionsforderung des Gläubigers gegen die Beklagte zum Gegenstand hatte, durch Versäumung der Einspruchsfrist gegen sich hat rechtskräftig werden lassen, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht dahin auszulegen, dass sie dadurch eine selbständige Mithaftung für die von der Beklagten gegenüber dem 25 26 - 12 - Gläubiger geschuldete Provisionszahlung übernehmen wollte. Ein solcher Erklä- rungsgehalt ist dem Verhalten der Klägerin auch aus Sicht der Beklagten nicht beizumessen. Da die Klägerin mit ihrer Zahlung an den Gläubiger letztlich eine Schuld der Beklagten diesem gegenüber erfüllt hat, hat die Beklagte der Klägerin den Zahlungsbetrag im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vollständig zu erstatten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Pamp Kartzke Graßnack Sacher Brenneisen Vorinstanzen: AG Flensburg, Entscheidung vom 06.06.2018 - 67 C 22/18 - LG Flensburg, Entscheidung vom 18.06.2019 - 1 S 37/18 - 27