Entscheidung
1 StR 371/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:281020B1STR371
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:281020B1STR371.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 371/20 vom 28. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 28. Ok- tober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts München I vom 30. April 2020 im Strafausspruch und in- soweit mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs- anstalt unterblieben ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Be- sitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von 1 - 3 - vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentschei- dung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs sowie der Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen bewahrte der stark betäubungsmittelabhängige Angeklagte am 6. August 2019 in seiner Woh- nung insgesamt 73,83 Gramm Heroin mit einer Gesamtwirkstoffmenge von min- destens 38,43 Gramm Heroin-Hydrochlorid auf. Die eine Hälfte des in unter- schiedliche Druckverschlussbeutel verpackten Betäubungsmittels war für den gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehen, während die andere Hälfte für den Eigenkonsum des Angeklagten bestimmt war. 2. Das Landgericht hat mit Blick auf ein nach der hinzugezogenen Sach- verständigen beim Angeklagten vorliegendes „grenzwertig niedriges kognitiv-in- tellektuelles Leistungsniveau im Ausmaß eines Grenzfalls zwischen Schwach- sinns und einer Schwach- oder Minderbegabung“ (UA S. 11) sowie einer chroni- fizierten multiplen Polytoxikomanie des Angeklagten angenommen, dass nicht auszuschließen sei, dass der Angeklagte erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklag- ten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat das Landgericht mit der Begrün- dung verneint, insbesondere in Anbetracht der intellektuellen Minderbegabung des Angeklagten und der damit einhergehenden Unfähigkeit zu der für eine er- folgreiche Therapie erforderlichen Auseinandersetzung mit dem eigenen Sucht- 2 3 4 - 4 - verhalten bestünden keine hinreichenden Erfolgsaussichten für einen Therapie- versuch im Rahmen des Maßregelvollzugs. Die eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten des Angeklagten machten auch erklärlich, dass der frühere Maßre- gelvollzug im Jahr 2013 gescheitert sei. II. Der Strafausspruch und die Entscheidung über die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt haben keinen Be- stand. 1. Der Strafausspruch hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Strafkammer die den Schuldumfang maßgeblich prägenden Auswirkun- gen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der intellektuellen Einschränkungen des Angeklagten auf das Tatgeschehen nicht in rechtsfehlerfreier Weise bei der Strafzumessung berücksichtigt hat. Insbesondere ist zu besorgen, dass dem Landgericht bei der strafschärfenden Berücksichtigung der einschlägigen Vor- strafe aus dem Jahr 2012 aus dem Blick geraten ist, dass diese wegen der star- ken Betäubungsmittelabhängigkeit und der intellektuellen Einschränkungen des Angeklagten allenfalls eine geringe Warnwirkung auf diesen entfalten konnte. Weder bei der Abwägung, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG mit einer gegenüber dem gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG deutlich geringeren Strafobergrenze zu werten ist, noch bei der konkreten Strafzumessung hat das Landgericht diesen Gesichtspunkt in den Blick genom- men, obwohl hierzu aufgrund der zum Werdegang und zur Person des Angeklag- ten getroffenen Feststellungen Anlass bestanden hätte. Dass die Strafkammer die Strafe dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen hat, vermag die Besorgnis, dass sie die konkreten Auswirkungen der starken Be- täubungsmittelabhängigkeit des intellektuell minderbegabten Angeklagten auf 5 6 - 5 - den Schuldumfang (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2020 – 1 StR 46/20 Rn. 2 mwN) nicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt hat, in Anbetracht der sehr hohen Strafe nicht vollständig auszuräumen. Zudem hat das Landgericht hinsichtlich des als maßgeblichen Strafschär- fungsgrund gewerteten Umstands, dass es sich bei dem verfahrensgegenständ- lichen Betäubungsmittel um eine „harte“ Droge handelt und der Grenzwert der nicht geringen Menge um mehr als das 12-fache (Teilmenge Handeltreiben) be- ziehungsweise das 25-fache (Gesamtmenge Handeltreiben und Besitz) über- schritten wurde, nicht erkennbar bedacht, dass die auf den unerlaubten Besitz entfallende Teilmenge den Eigenbedarf des Angeklagten unter Zugrundelegung seiner täglichen Konsummenge (4 Gramm Heroin) für nicht einmal zehn Tage abgedeckt hätte und dass auch die für den Weiterverkauf vorgesehene Teil- menge unter Zugrundelegung der marktüblichen Preise Gewinne des Angeklag- ten hätte erwarten lassen, die seinen Bedarf nur für eine sehr überschaubare Zeit gesichert hätten. Die als zentralen Gesichtspunkt für die Strafrahmenwahl sowie die konkrete Strafzumessung herangezogene Art und Menge des Betäubungs- mittels hat die Strafkammer in keiner Weise zu dem konkreten Eigenkonsum des Angeklagten ins Verhältnis gesetzt, obwohl auch insoweit die besonderen Tat- umstände dem Angeklagten nur nach dem Maß seiner geminderten Schuld hätte angelastet werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2020 – 1 StR 46/20 Rn. 2 mwN). 2. Aufzuheben ist auch der Ausspruch über die Nichtanordnung der Un- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt. Denn die Annahme des Landgerichts, beim Angeklagten liege eine nur „fassadäre Therapiewilligkeit“ 7 8 - 6 - (UA S. 18) vor, weil er überhaupt nicht über die für einen erfolgreichen Therapie- verlauf erforderliche intellektuelle Kapazität verfüge, steht im Widerspruch zu den Ausführungen zur Strafzumessung, wonach sich der Angeklagte therapiewillig gezeigt und dies mit der Teilnahme an einer Drogenberatung „untermauert“ habe. Warum die vom Angeklagten bekundete Therapiebereitschaft lediglich „fassadär“ sein sollte, obwohl er nicht nur während der Untersuchungshaft an einer Drogen- beratung teilnahm, sondern diese auch noch fortsetzte, nachdem die Sachver- ständige bereits in ihrem vorläufigen schriftlichen Gutachten die Erfolgsaussich- ten der Maßregel verneint hatte, wird zudem nicht nachvollziehbar begründet. 3. Die zugehörigen Feststellungen werden gemäß § 353 Abs. 2 StPO auf- gehoben, um dem neuen Tatgericht in sich stimmige Feststellungen zum Geis- teszustand des Angeklagten zu ermöglichen. Das neue Tatgericht wird dabei ins- besondere auch Gelegenheit haben, sich genauer mit dem Vorliegen eines Ein- gangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB auseinanderzusetzen. Zudem wird es nachvollziehbare und widerspruchsfreie Feststellungen zum Vorliegen einer Therapiebereitschaft des Angeklagten zu treffen und sich gegebenenfalls ge- nauer damit befassen zu haben, ob erfolgversprechende spezielle Therapiean- sätze für Menschen mit intellektueller Minderbegabung existieren. Raum Fischer Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: München I, LG, 30.04.2020 - 368 Js 175554/19 7 KLs 9