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Entscheidung

4 StR 341/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:031120B4STR341
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:031120B4STR341.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 341/20 vom 3. November 2020 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. April 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin- nen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtli- chen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt: 1 2 - 3 - „Die Ansicht der Strafkammer, die von dem Angeklagten begangenen Kör- perverletzungsdelikte zum Nachteil der Nebenklägerinnen, seiner Ehefrau und seiner Tochter, stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, begegnet unter den vorliegenden Umständen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar darf nicht außer Acht gelassen werden, dass höchstper- sönliche Rechtsgüter verschiedener Personen, insbesondere das Leben von Menschen, einer additiven Betrachtungsweise nur ausnahmsweise zugänglich sind. Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungs- weise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge recht- lich als eine Tat zusammenzufassen (st. Rspr., etwa BGHSt 2, 246; 16, 397; BGH, NStZ 1996, 129, NStZ-RR 1998, 233 jew. m.w.N.). Anderes kann aber dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs will- kürlich und gekünstelt erschiene (vgl. BGH, NJW 1985, 1565; NStZ-RR 1998, 233). Dies ist etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb we- niger Sekunden angenommen worden (vgl. BGH, NJW 2020, 1751 [LS]; NStZ 2019, 211; 2005, 262, 263; BeckRS 2011, 21576 Rn. 5; NStZ-RR 1998, 233). So liegt es auch hier. Im vorliegenden Fall verletzte der Angeklagte seine Ehefrau und seine Tochter gemeinsam durch fortgesetzte, von ihm begon- nenen und ohne Unterbrechung verlaufende Verletzungsakte. Die Verlet- zungshandlung zum Nachteil seiner Tochter resultierte aus deren Ver- such, den Angeklagten davon abzuhalten, weiter auf ihre Mutter mit einem Messer einzustechen. Dass sie sich schützend vor ihre Mutter stellte, führte dazu, dass der Angeklagte seinen Angriff nunmehr zeitgleich und wechselweise gegen beide Nebenklägerinnen fortsetzte. Eine Aufspaltung dieses eng zusammengehörenden Geschehens wäre mit den genannten Grundsätzen nicht vereinbar. Die einzelnen Tatbeiträge gegen die Neben- klägerinnen ergänzen sich gegenseitig; sie sind untrennbar miteinander verbunden und kennzeichnen das der Tat eigentümliche Unrecht.“ Dem vermag sich der Senat nicht zu verschließen und ändert den Schuld- spruch daher entsprechend ab. Die Gesamtstrafe kann in entsprechender An- wendung des § 354 Abs. 1 StPO als Einzelstrafe bestehen bleiben; der Senat 3 - 4 - schließt aus, dass das Landgericht aufgrund der geänderten Konkurrenzverhält- nisse auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Denn die unterschiedliche rechtli- che Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei – wie hier – unverändertem Schuldumfang ist kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. August 2020 – 4 StR 197/20, Rn. 5, und vom 5. Februar 2020 – 3 StR 536/19, Rn. 21). Sost-Scheible Bender Quentin Bartel Lutz Vorinstanz: Bielefeld, LG, 28.04.2020 ‒ 446 Js 465/19 10 Ks 2/20