Entscheidung
6 StR 342/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:031120B6STR342
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:031120B6STR342.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 342/20 vom 3. November 2020 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Halle vom 25. Juni 2020 im Ausspruch über die erste Ge- samtstrafe aufgehoben. Die Entscheidung über diese Gesamt- strafe und über die Kosten des Rechtsmittels ist nach §§ 460, 462 StPO zu treffen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der durch den Strafbefehl des Amtsge- richts Tiergarten vom 6. September 2017 verhängten Einzelstrafen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Wegen einer weiteren Körperverletzung hat es unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2019 eine zweite Gesamtstrafe gebildet. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des ersten Gesamtstrafenausspruchs Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil leidet hinsichtlich der ersten gebildeten Gesamtstrafe unter ei- nem Darstellungsmangel. Die Strafkammer teilt weder Art noch Höhe der einbe- zogenen Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten mit. Dies ist aber rechtlich geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1986 1 2 - 3 - – 3 StR 530/86, NStZ 1987, 183; vom 23. Januar 2002 – 2 StR 520/01, NStZ-RR 2002, 137). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu verfahren. Sander Schneider König von Schmettau Fritsche Vorinstanz: Halle, LG, 25.06.2020 - 474 Js 3794/19 16 KLs 14/19 3