Entscheidung
AnwSt (R) 10/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:031120BANWST
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:031120BANWST.R.10.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (R) 10/20 vom 3. November 2020 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Gene- ralbundesanwalts und des Beschwerdeführers durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Dr. Paul und die Richterin Grüneberg sowie den Rechtsan- walt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk am 3. November 2020 beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe: Gegen den Rechtsanwalt ist durch Urteil des Anwaltsgerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Landes B. vom 29. März 2019 wegen Verletzung seiner Berufspflichten nach §§ 43, 43a Abs. 3 BRAO i.V.m. § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB die anwaltsgerichtliche Maß- nahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) verhängt worden. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der Brandenburgische Anwaltsgerichtshof durch Urteil vom 11. Februar 2020 als un- begründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Rechtsanwalt mit seiner Revi- sion. Während des laufenden Revisionsverfahrens hat der Rechtsanwalt auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Mit Bescheid der Rechtsan- waltskammer des Landes B. vom 24. Juni 2020 ist die Zulassung des 1 2 - 3 - Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO mit Ablauf des 31. August 2020 widerrufen worden. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Das beim Senat anhängige, noch nicht abgeschlossene anwaltsgericht- liche Verfahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Be- schwerdeführers gemäß § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO i.V.m. § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO einzustellen. Die Einstellung kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen (BGH, Be- schlüsse vom 25. November 2002 - AnwSt (R) 1/02, juris Rn. 4; vom 12. Juni 2009 - AnwSt (B) 14/08, juris Rn. 3 mwN). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgericht- lichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 2 BRAO). Grupp Paul Grüneberg Wolf Merk Vorinstanzen: ANWG Brandenburg, Entscheidung vom 29.03.2019 - 1 AnwG 9/18 - AGH Brandenburg, Entscheidung vom 11.02.2020 - AGH II 1/19 - 3 4