Entscheidung
4 StR 325/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:041120B4STR325
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:041120B4STR325.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 325/20 vom 4. November 2020 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Münster (Westf.) vom 27. Februar 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass a) hinsichtlich der im Fall B.I der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafe die Tagessatzhöhe auf einen Euro fest- gesetzt wird, b) klargestellt wird, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 450 Euro angeordnet ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht bezüglich der gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in die Gesamt(freiheits)strafe einbezogenen Geldstrafe für die Nötigung im Fall B.I der Urteilsgründe die Höhe des Tagessatzes nicht bestimmt hat, macht der Senat - 3 - von der Möglichkeit Gebrauch, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche Mindestmaß festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 ‒ 4 StR 552/15 mwN). Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel Maatsch Vorinstanz: Münster, LG, 27.02.2020 ‒ 71 Js 1488/19 11 KLs 25/19