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Entscheidung

6 StR 333/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:041120B6STR333
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:041120B6STR333.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 333/20 vom 4. November 2020 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2020 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Würzburg vom 17. Juni 2020 wird als unbegründet ver- worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs- mitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo- naten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand. Zwar hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, dass die Einziehung des Fahrzeugs als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB grundsätzlich als bestim- mender Gesichtspunkt bei der Bemessung der Strafe im Wege der Gesamtbe- trachtung angemessen zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 – 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 5. November 2019 – 2 StR 447/19, StV 2020, 232; vom 11. Februar 2020 – 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumes- sung, 6. Aufl., Rn. 1834). Sie hat auch den Wert des Fahrzeugs nicht festge- stellt. 1 2 3 - 3 - Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Be- achtung der oben dargelegten Grundsätze die Strafe milder bemessen hätte, denn im Hinblick auf den Fahrzeugtyp (Audi Q 7) und den Anschaffungszeit- punkt (Ende 2018) ist nicht von einem gänzlich unbedeutenden Wert auszuge- hen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2018 – 5 StR 354/18; vom 26. Februar 2019 – 4 StR 564/18). Gleichwohl nötigt der Rechtsfehler unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die- ser jedenfalls angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeb- lichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumes- sung erheblichen Umstände zu beurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2013 – 1 StR 66/13, NStZ-RR 2013, 307; vom 29. April 2014 – 4 StR 23/14; Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO, Rn. 1592). Dem Senat steht ein vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfü- gung, wobei er – jeden Nachteil des Angeklagten ausschließend – von einem sehr hohen Wert des Kraftwagens ausgeht. Bei seiner Entscheidung, dass die vom Landgericht verhängte Strafe an- gemessen ist, berücksichtigt der Senat neben den von der Strafkammer aus- drücklich genannten Gesichtspunkten zu Gunsten des Angeklagten, dass er durch die Einziehung des Fahrzeugs einen erheblichen Vermögensverlust erlit- ten hat. Mit Blick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse trifft ihn die Einziehung des Fahrzeugs indessen nicht so hart, dass sie bei der Festsetzung der Strafe erheblich zu seinen Gunsten ins Gewicht fällt. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen erwirtschaftete der Angeklagte in der Vergangenheit mit seinen Unternehmen erhebliche Gewinne. Als professioneller Pokerspieler erzielte er 4 5 6 - 4 - in den letzten fünf Jahren Einkünfte von insgesamt 500.000 Euro. Ferner ver- fügt er über ein Barguthaben in einem Bankschließfach in M. . 2. Auch die Einziehungsentscheidung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit sich aus dem Urteil nicht ergibt, dass die Strafkammer sich des ihr nach § 74 Abs. 1 StGB zustehenden Ermessens bewusst war, kann der Se- nat ein Beruhen der Entscheidung auf diesem Rechtsfehler ausschließen. Die angeordnete Einziehung verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 74f StGB). Bei erheblichen Einfuhrdelikten, zu denen die abgeurteilte Tat gehört, kann auf die Einziehung des Tatfahrzeugs regelmäßig nicht verzichtet werden (Körner/Patzak/Volkmer/Volkmer, 9. Aufl., BtMG § 33 Rn. 60 mwN). Sander Schneider von Schmettau Fritsche Vorinstanz: Würzburg, LG, 17.06.2020 - 862 Js 15803/19 5 KLs 7 8 RiBGH Prof. Dr. König ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander