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Leitsatz

XII ZR 4/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:041120UXIIZR4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:041120UXIIZR4.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 4/20 Verkündet am: 4. November 2020 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 550 Satz 1 Zur Bestimmbarkeit eines Mietgegenstands, der zum Zeitpunkt des Abschlusses einer der Schriftform unterliegenden Nachtragsvereinbarung an einen Dritten un- tervermietet ist und von diesem genutzt wird (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354 und vom 7. Juli 1999 - XII ZR 15/97 - NJW 1999, 3257). BGH, Urteil vom 4. November 2020 - XII ZR 4/20 - OLG München LG München I - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt: Der Feststellungsantrag der Beklagten wird abgewiesen. Die Revision gegen das Endurteil des 32. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts München vom 12. Dezember 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Revisionsverfahren streiten die Parteien im Rahmen einer Räumungs- klage über die Wirksamkeit einer von der Klägerin unter Berufung auf einen Schriftformmangel zum 30. Juni 2018 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung ihres Gewerberaummietvertrags. Die Beklagte mietete von der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Vertrag vom 11. März 2011 Räume zum Betrieb eines Ladengeschäfts im Haus S. straße in M. mit fester Laufzeit bis zum 15. Februar 2017. Die genaue Lage der Ladenflächen sollte sich „aus dem als Anlage 1 beigefügten Grundriss“ erge- ben, in dem die Flächen farblich gekennzeichnet sein sollten. Eine solche Anlage war dem Vertrag nicht beigefügt. 1 2 - 3 - Die Beklagte nutzte die Räumlichkeiten nicht selbst, sondern vermietete sie an einen Dritten, ohne dies der Vermieterin anzuzeigen oder die nach dem Hauptvertrag erforderliche schriftliche Zustimmung der Vermieterin zur Unterver- mietung einzuholen. Durch einen Nachtrag vom 27. Februar 2016 wurden unter Hinweis auf den bestehenden Mietvertrag die Laufzeit des Vertrags bis zum 28. Februar 2021 verlängert und die monatliche Grundmiete auf 3.450 € (zuzüglich 19 % Mehrwert- steuer) erhöht. Die Klägerin erwarb das Grundstück und wurde am 2. August 2017 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 13. November 2017 kündigte sie das Mietverhältnis unter Berufung auf einen Schriftformmangel or- dentlich zum 30. Juni 2018. Das Landgericht hat die Räumungsklage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Räumung und Herausgabe des Ladengeschäfts verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt sowie die Feststellung, dass die Schriftform des Mietvertrags gewahrt war, deshalb die Kündigung der Klägerin vom 13. November 2017 unwirksam war und damit der Räumungsklage der Klägerin nicht hätte stattgegeben werden dürfen. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: A. Der erstmals im Revisionsverfahren erhobene Feststellungsantrag ist schon deswegen unzulässig, weil die Beklagte im Berufungsverfahren lediglich die Zurückweisung der Berufung der Klägerin beantragt hat. Denn Revisionsan- träge können nicht auf Ansprüche erweitert werden, die nicht Gegenstand des Berufungsurteils gewesen sind. Die Einführung neuer Ansprüche im Revisions- verfahren im Wege der Widerklage oder Zwischenfeststellungswiderklage ist je- denfalls dann unzulässig, wenn damit - wie hier - eine Erweiterung des Klagebe- gehrens verbunden ist (vgl. BGH Urteil vom 4. Mai 1961 - III ZR 222/59 - NJW 1961, 1467; Zöller/Heßler ZPO 33. Aufl. § 551 Rn. 9, § 559 Rn. 10 mwN). B. Die Revision hat auch im Übrigen keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt, die Kündigung der Klägerin vom 13. November 2017 habe das Mietverhält- nis zum 30. Juni 2018 beendet. 7 8 9 - 5 - Der Mietvertrag vom 11. März 2011 wahre nicht die Form des § 550 BGB. Das Mietobjekt sei nicht hinreichend bestimmbar beschrieben, weil der zur Be- stimmung erforderliche Grundrissplan dem Vertrag nicht beigefügt war. Auch die Angabe der Adresse im Mietvertrag bezeichne das Mietobjekt nicht hinreichend bestimmbar, weil es unter dieser Adresse insgesamt fünf Ladengeschäfte gebe. Entsprechendes gelte für die Bezeichnung des Mietobjekts als Mieteinheit 1, da die Nummerierung auf einen Plan Bezug nehme, der im Mietvertrag nicht be- zeichnet und zudem später wieder geändert worden sei. Auch durch die Angabe, dass die Gewerbefläche mit insgesamt 33,65 m² als vereinbart gelte, sei das Mie- tobjekt nicht hinreichend bestimmt, weil in der Immobilienbranche mehrere Be- rechnungsmethoden zur Flächenberechnung angewandt würden, die bei dem- selben Objekt zu Abweichungen von bis zu 25 % führen könnten und in dem Ob- jekt drei weitere Einheiten mit annährend gleicher Größe vorhanden seien. Zu- dem sei für eine Bestimmbarkeit erforderlich, dass sich die Mieteinheit ohne wei- tere Hilfsmittel und/oder Vermessungen allein anhand des Mietvertrages vor Ort bestimmen lasse. Der Schriftformmangel sei auch nicht durch den Nachtrag vom 27. Februar 2016 geheilt worden. Zwar nehme der Nachtrag auf das bestehende Mietverhält- nis Bezug, allein aus dem Nachtrag, dem in Bezug genommenen Mietvertrag und der damaligen tatsächlichen Nutzung lasse sich der Mietgegenstand aber nicht vor Ort feststellen. Denn die Beklagte habe in dem Mietobjekt nicht selbst ein Geschäft betrieben. Vielmehr habe sie die Mieteinheit ohne die nach dem Miet- vertrag erforderliche Anzeige und Zustimmung der Vermieterin untervermietet. Der Umstand der Untervermietung gehe aber weder aus dem Mietvertrag noch aus dem Nachtrag hervor. 10 11 - 6 - II. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Se- nats. Die Revision bleibt ohne Erfolg, weil die ordentliche Kündigung der Klägerin vom 13. November 2017 das Mietverhältnis gemäß § 580 a Abs. 2 BGB zum 30. Juni 2018 beendet hat. 1. Ein für längere Zeit als ein Jahr geschlossener Mietvertrag über Gewer- beräume wahrt die gemäß §§ 578 Abs. 1 und 2, 550 Satz 1 BGB erforderliche Schriftform grundsätzlich nur dann, wenn sich die wesentlichen Vertragsbedin- gungen - insbesondere Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Mietverhältnisses - aus der Vertragsurkunde ergeben (vgl. etwa Senatsurteil vom 11. April 2018 - XII ZR 43/17 - NJW-RR 2018, 1101 Rn. 17 mwN). Zwar sind auch formbedürftige Vertragsklauseln grundsätzlich der Ausle- gung zugänglich, wenn sie sich als unklar oder lückenhaft erweisen, so dass selbst wesentliche Tatbestandsmerkmale nicht bestimmt angegeben werden müssen, sofern nur die Einigung über sie beurkundet und ihr Inhalt bestimmbar ist. Insoweit darf auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückge- griffen werden (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2014 - XII ZR 146/12 - NJW 2014, 2102 Rn. 23 mwN). Maßgeblich für diese Umstände ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die Bestimmbarkeit in diesem Zeitpunkt vorliegen muss (vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 2015 - XII ZR 98/13 - NJW 2015, 2648 Rn. 42 und vom 2. November 2005 - XII ZR 212/03 - NJW 2006, 139, 140 mwN). Der Mietgegenstand muss aber zur Wahrung der Schriftform so hinreichend be- stimmbar bezeichnet sein, dass es einem Erwerber, dessen Schutz die Schrift- form in erster Linie bezweckt (vgl. Senatsurteil BGHZ 220, 235 = NJW 2019, 990 Rn. 26 mwN), im Zeitpunkt des Vertragsschlusses möglich ist, den Mietgegen- 12 13 14 - 7 - stand unschwer an Ort und Stelle zu identifizieren und seinen Umfang festzustel- len (vgl. Senatsurteile vom 30. April 2014 - XII ZR 146/12 - NJW 2014, 2102 Rn. 23 mwN, vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 358 und vom 7. Juli 1999 - XII ZR 15/97 - NJW 1999, 3257, 3259). Erfüllt der ursprüngliche Mietvertrag die Schriftform der §§ 578, 550 Satz 1 BGB nicht, können die Vertragsparteien durch einen formgerechten Nachtrag die Schriftform mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachholen (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2009 - XII ZR 142/07 - NJW 2009, 2195 Rn. 19 ff.). Betrifft der Schriftformmangel - wie hier - den Mietgegenstand, ist in- soweit allerdings erforderlich, dass dieser in der späteren Nachtragsvereinbarung jedenfalls bestimmbar bezeichnet wird (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 2007 - XII ZR 178/04 - NJW 2007, 3273 Rn. 32). 2. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht in revisi- onsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Miet- vertrag vom 11. März 2011 (einschließlich des Nachtrags vom 27. Februar 2016), in den die Klägerin gemäß §§ 578 Abs. 2, Abs. 1, 566 Abs. 1 BGB eingetreten ist, hinsichtlich des Mietgegenstands der erforderlichen Schriftform nicht ent- spricht. a) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass der Mietgegen- stand weder durch die Angabe der Adresse noch durch seine Bezeichnung als Mieteinheit 1 hinreichend bestimmbar sei, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision erhebt dagegen auch keine Einwendungen. b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Mietgegenstand auch nicht durch die als vereinbart angegebene Quadratmeterzahl der Mietfläche hin- reichend bestimmbar bezeichnet. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, 15 16 17 18 - 8 - dass in der Immobilienbranche mehrere Berechnungsmethoden für die Flächen- berechnung angewandt werden, die bei demselben Objekt zu Abweichungen von bis zu 25 % führen können, während die Bezeichnung der Mietfläche als Gewer- befläche keinen eindeutigen Rückschluss auf eine bestimmte Berechnungsart zulasse. Zudem befinden sich in demselben Objekt drei weitere, annährend gleich große Gewerbeeinheiten, die einer hinreichenden Bestimmbarkeit entge- genstehen. Die Revision hat auch hiergegen keine Einwendungen erhoben. Auf die von der Revision stattdessen aufgeworfene Frage, ob ein Mietge- genstand auch dann hinreichend bestimmbar bezeichnet sei, wenn zur Ermitt- lung der angegebenen Quadratmeterzahl die Vermessung (hier: von vier ver- gleichbar großen Mietobjekten) mittels eines Zollstocks möglich sei, kommt es daher nicht an. c) Anders als die Revision meint, ist der Mietgegenstand auch durch die Nachtragsvereinbarung vom 27. Februar 2016 in Verbindung mit der tatsächli- chen Nutzung zum Zeitpunkt ihres Abschlusses nicht hinreichend bestimmbar bezeichnet. aa) Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass der Mietgegenstand in der Regel trotz einer ungenauen Bezeichnung hinreichend bestimmbar bezeich- net ist, wenn der Mieter diesen bei Vertragsabschluss - oder bei Abschluss eines Nachtrags - bereits nutzt, weil dann der Umfang der bisherigen Nutzung zur Aus- legung herangezogen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 358 und vom 7. Juli 1999 - XII ZR 15/97 - NJW 1999, 3257, 3259). Diese Erwägungen sind indessen auf den vorliegenden Sach- verhalt nicht übertragbar. Denn in diesen Fällen wurde der Mietgegenstand je- weils vom Mieter genutzt, so dass der Umfang des Mietgegenstands auf der 19 20 21 - 9 - Grundlage des Mietvertrags beziehungsweise des Nachtrags anhand der tat- sächlichen Nutzung des Mieters an Ort und Stelle unschwer festzustellen war. bb) Demgegenüber hat hier die Beklagte als Mieterin das Ladengeschäft zu keinem Zeitpunkt selbst genutzt. Die Schriftform gemäß § 550 BGB soll nach ständiger Rechtsprechung des Senats in erster Linie sicherstellen, dass ein späterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes auf Seiten des Vermieters in ein auf mehr als ein Jahr abge- schlossenes Mietverhältnis eintritt, dessen Bedingungen aus dem schriftlichen Mietvertrag ersehen kann (vgl. Senatsurteile vom 30. April 2014 - XII ZR 146/12 - NJW 2014, 2102 Rn. 30 mwN und BGHZ 220, 235 = NJW 2019, 990 Rn. 26 mwN). Entgegen der Auffassung der Revision ist dieser Schutzzweck nicht ge- wahrt, wenn der Erwerber zur Bestimmung des Mietgegenstands an Ort und Stelle über die Vertragsurkunde hinaus bei den ursprünglichen Vertragsparteien Nachforschungen anstellen müsste, ob untervermietet wurde, oder sonst weitere Abreden getroffen wurden, die aus der Urkunde nicht ersichtlich sind. Die tat- sächliche Nutzung ist für die Bestimmbarkeit des Mietobjekts nur dann ein taug- liches Kriterium, wenn auch ein Erwerber die Identität eines Untermieters erken- nen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Untermieter entweder schon im ursprünglichen Mietvertrag oder einer Nachtragsvereinbarung namentlich be- zeichnet ist oder seine Identität aus einer nach dem Mietvertrag erforderlichen schriftlichen Zustimmung zur Untervermietung hervorgeht. Vorliegend hat die Beklagte als Mieterin das Mietobjekt aber an einen Drit- ten untervermietet, ohne dies der Vermieterin anzuzeigen und ohne die nach dem Mietvertrag erforderliche schriftliche Zustimmung der Vermieterin zur Unterver- mietung einzuholen. Da unter diesen Umständen weder die Untervermietung 22 23 24 - 10 - noch die Identität des Dritten aus dem Mietvertrag oder aus dem Nachtrag er- sichtlich sind, war es zum Zeitpunkt des Abschlusses der Nachtragsvereinbarung nicht möglich, allein auf der Grundlage des Mietvertrags beziehungsweise des Nachtrags den Mietgegenstand vor Ort zu identifizieren. Da es für die Wahrung der Schriftform auf die Bestimmbarkeit des Mietge- genstands im Zeitpunkt des Abschlusses des Nachtrags ankommt, kann entge- gen der Auffassung der Revision dahinstehen, ob die Klägerin nach Erwerb der streitgegenständlichen Räumlichkeiten anderweitig Kenntnis vom Umfang des Mietobjekts erhalten hat. d) Mithin ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass der Mietvertrag gemäß §§ 578 Abs. 2, Abs. 1, 550 BGB als unbestimmt ge- schlossen gilt und daher innerhalb der Frist des § 580 a Abs. 2 BGB ordentlich gekündigt werden konnte. 3. Anders als die Revision meint, verstößt die Klägerin auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sie sich darauf beruft, der Mietvertrag sei mangels Wahrung der Schriftform ordentlich kündbar gewesen. a) Grundsätzlich darf sich jede Vertragspartei darauf berufen, die für einen Vertrag vorgeschriebene Schriftform sei nicht eingehalten. Nur ausnahmsweise, wenn die vorzeitige Beendigung des Vertrags zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde, kann es gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Partei sich darauf beruft, der Mietvertrag sei mangels der Wahrung der Schriftform ordentlich kündbar. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der eine Vertragspartner den anderen schuldhaft von der Einhaltung der Schrift- form abgehalten oder sich sonst einer besonders schweren Treupflichtverletzung schuldig gemacht hat oder wenn bei Formnichtigkeit die Existenz der anderen Vertragspartei bedroht wäre (Senatsurteil vom 30. April 2014 - XII ZR 146/12 - 25 26 27 28 - 11 - NJW 2014, 2102 Rn. 27 mwN). Zum Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, ohne dass die Revision inso- weit Verfahrensrügen erhebt. b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die vorzeitige ordentliche Kündigung auch nicht treuwidrig. Denn die fehlende Bestimmbarkeit des Mietge- genstands wurde letztlich nicht allein durch die Vermieterin, sondern durch die vertragswidrige Untervermietung seitens der Beklagten verursacht. Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.04.2019 - 15 O 1433/18 - OLG München, Entscheidung vom 12.12.2019 - 32 U 2393/19 - 29