Entscheidung
4 StR 427/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:051120B4STR427
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:051120B4STR427.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 427/20 vom 5. November 2020 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Halle vom 22. Juni 2020 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen räu- berischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 (4 StR 227/19) auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei- dung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheits- strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des 1 - 3 - Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Land- gericht hat strafschärfend auf die „Vorstrafen“ des Angeklagten abgestellt und berücksichtigt, dass „bislang verhängte und gezahlte Geldstrafen“ den Angeklag- ten nicht von der Tatbegehung abgehalten haben. Dabei hat es übersehen, dass der Angeklagte vor der verfahrensgegenständlichen Tat nur einmal zu Geldstrafe verurteilt worden ist; das Amtsgericht Weißenfels verurteilte ihn am 5. Dezember 2017 wegen versuchter vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrläs- siger Körperverletzung zu Geldstrafe. Die weitere Verurteilung durch das Amts- gericht Weißenfels erfolgte erst am 1. August 2018 und damit nach der verfah- rensgegenständlichen Tat. Der Senat kann sich dem Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts, dem er insoweit folgt, nicht verschließen; ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler ist trotz der äußerst maßvollen Strafe nicht gänzlich auszuschlie- ßen. Der Senat hebt auch die von diesem Wertungsfehler nicht betroffenen Fest- 2 3 - 4 - stellungen zum Strafausspruch auf, um dem neuen Tatgericht eine in sich stim- mige Entscheidung über den Strafausspruch zu ermöglichen. Sost-Scheible Bender Quentin Bartel Lutz Vorinstanz: Halle, LG, 22.06.2020 ‒ 383 Js 11956/18 13c KLs 3/20