Entscheidung
3 StR 312/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:101120B3STR312
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:101120B3STR312.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 312/20 vom 10. November 2020 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 30. April 2020 wird a) der Tagessatz für die in Fall II.B.2 der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt; b) das vorgenannte Urteil im Adhäsionsausspruch dahin geän- dert, dass Zinsen erst ab dem 1. Mai 2020 zu zahlen sind. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsver- fahrens sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin D. und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von elf Jahren und wegen Körperverletzung sowie gefährlicher Kör- perverletzung unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Ferner hat es "festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach dazu verpflichtet ist[,] der Adhäsionsklägerin […] ein Schmerzens- geld resultierend aus dem Ereignis vom 25.09.2019 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2020". Im Übrigen hat die Strafkammer von einer Entscheidung im Adhä- sionsverfahren abgesehen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit es das Landgericht versäumt hat, für die wegen der Körperverletzung (Fall II.B.2 der Urteilsgründe) verhängte Einzelgeldstrafe von 80 Tagessätzen die Tagessatz- höhe zu bestimmen. Da deren Festsetzung trotz Bildung der Gesamtfreiheits- strafe erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 3 StR 393/19, juris Rn. 3; vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96), hat der Senat dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt. Der Ta- gessatz von einem Euro entspricht dem gesetzlichen Mindestmaß, § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB. Außerdem sind Prozesszinsen gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 analog BGB erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag zu entrichten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 3 StR 306/19, juris Rn. 4 mwN), mithin vorliegend dem 1. Mai 2020. 1 2 3 - 4 - Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den vom Generalbundesanwalt in sei- ner Antragsschrift dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den An- geklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). In Bezug auf das Adhäsionsverfahren ergibt sich die Kosten- und Auslagenentscheidung aus § 472a StPO. Schäfer Wimmer Berg Hoch Erbguth Vorinstanz: Koblenz, LG, 30.04.2020 - 2070 Js 58900/19 3 Ks 4 5