Entscheidung
5 StR 368/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:101120B5STR368
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:101120B5STR368.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 368/20 vom 10. November 2020 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 und gemäß § 357 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Land- gerichts Dresden vom 27. März 2020 – auch soweit es den Mitan- geklagten M. betrifft – im Schuldspruch dahingehend geän- dert, dass die Angeklagten des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges schuldig sind, der Angeklagte P. in 191 Fällen und der Angeklagte M. in 785 Fällen; zudem entfallen bezüglich des Angeklagten P. zwei Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils vier Jahren. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten P. und den nicht revidierenden Mitangeklagten M. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges oder ge- werbs- und bandenmäßigen Computerbetruges verurteilt, den Angeklagten P. in 191 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten, den Angeklagten M. in 785 Fällen unter Strafaussetzung zur Be- währung zu einer solchen von zwei Jahren. Die Revision des Angeklagten P. führt mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge zu der aus der Beschlussformel 1 - 3 - ersichtlichen Schuldspruchkorrektur und zum Wegfall zweier Einzelstrafen; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1. Wie vom Generalbundesanwalt beantragt, hat die wahldeutige Verurtei- lung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges zu entfallen. Der Senat ent- nimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die 25.816 Waren- bestellvorgänge im Wert von über 12,3 Mio. Euro bei den jeweiligen Online-Ver- sandhändlern computergestützt abgewickelt wurden. Deshalb liegt bei jedem Be- stellvorgang nur ein gewerbs- und bandenmäßiger Computerbetrug (§ 263a Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 5 StGB) vor (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 2 StR 226/18; vgl. zum vorliegend betriebenen „Carding“ mittels PayPal- und Kreditkartendaten auch Ceffinato, NZWiSt 2016, 464, 467; Ullenboom, NZWiSt 2018, 26 ff.; Harman, BKR 2018, 457, 463; vgl. zu Bestellvorgängen im Internet mittels im Darknet erworbener Kreditkartendaten auch BGH, Urteil vom 20. August 2020 – 3 StR 94/20 Rn. 12). Die Schuldspruchkorrektur, der § 265 StPO nicht entgegensteht, ist nach § 357 StPO auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten M. zu erstrecken. Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch ergeben sich dadurch jeweils nicht. 2. Allerdings ist der Strafausspruch dahingehend zu korrigieren, dass zwei Einzelfreiheitstrafen in Höhe von jeweils vier Jahren bei dem Angeklagten P. entfallen. Das Landgericht hat versehentlich für die 191 abgeurteilten Fälle 193 Einzelfreiheitsstrafen verhängt. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO lässt der Senat die beiden höchsten Einzelstrafen, die keinem konkreten Fall zugeordnet worden sind, in Wegfall geraten. Angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (einmal fünf Jahre, neun mal vier Jahre, drei mal drei Jahre und sechs Monate, 35 mal drei Jahre, 77 mal zwei Jahre und sechs Monate und 2 3 4 - 4 - 66 mal zwei Jahre) schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne den Zähl- fehler eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. 3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erschei- nen, den Revisionsführer mit dessen gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Cirener Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Dresden, LG, 27.03.2020 - 130 Js 64124/17 14 KLs 13 Ss 552/20 5