Entscheidung
5 StR 410/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:101120B5STR410
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:101120B5STR410.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 410/20 vom 10. November 2020 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 39.400 Euro reduziert wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zu Unrecht hat das Landgericht in den vier Fällen des An- und Weiterverkaufs gestohlener Fahrzeuge nicht nur Taten der Erwerbshehlerei (§ 259 Abs. 1 Var. 1 StGB), sondern auch der Absatzhehlerei (§ 259 Abs. 1 Var. 3 StGB) gesehen, obwohl der Angeklagte nach den Feststellungen bei den Weiterverkäufen nicht für Rechnung und im Lager der Hinterleute tätig wurde. Während ihn dies weder im Schuld- noch im Strafausspruch beschwert, gilt an- deres für die Einziehungsentscheidung. - 3 - Als einzuziehende Erträge aus den abgeurteilten Taten kamen lediglich die Werte der angekauften Fahrzeuge in Betracht, nicht dagegen die Werte der Wei- terverkaufserlöse. Gleichwohl erweist sich die Einziehungsentscheidung im Er- gebnis nicht als rechtsfehlerhaft, weil die erzielten Weiterverkaufserlöse als Schätzungsgrundlage herangezogen werden können (§ 73d Abs. 2 StGB). Hingegen hatte die für die Fälle 8 und 9 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen zu entfallen. Denn ausweislich der Feststellungen (UA S. 44) sind die Autos unbeschädigt sichergestellt worden und mithin an die Eigentümer zu- rückgelangt, so dass die durch die Hehlereitaten entstandenen Ansprüche der Verletzten erloschen und entsprechende Einziehungsentscheidungen gemäß § 73e Abs. 1 StGB insoweit ausgeschlossen waren (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 2 StR 316/18, NZWiSt 2019, 119). Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Revisionsführer mit dessen gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Hamburg, LG, 13.03.2020 - 3206 Js 194/19 606 KLs 23/19 2 Ss 79/20