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Entscheidung

VIII ZR 285/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:101120BVIIIZR285
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:101120BVIIIZR285.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 285/20 vom 10. November 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Kiel vom 31. März 2020 wird zurückgewiesen. Gründe: Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulas- sungsbeschwerde ist nicht innerhalb der am 4. Mai 2020 abgelaufenen einmona- tigen Frist für die Einlegung des Rechtsmittels gegen den am 1. April 2020 dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellten Beschluss des Landge- richts Kiel vom 31. März 2020, sondern erst am 4. Oktober 2020 gestellt worden. Da ein Wiedereinsetzungsgrund weder vorgetragen noch ersichtlich ist, müsste die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen werden. Für ein unzu- lässiges Rechtsmittel kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden. Unter diesen Umständen geht der Senat zugunsten des Beklagten davon aus, dass er nicht auf einer kostenpflichtigen Verwerfung der (von ihm bereits eingelegten) Nichtzulassungsbeschwerde besteht. 1 2 3 - 3 - Gegebenenfalls mag der Beklagte anwaltlichen Rechtsrat über die etwa- ige Möglichkeit einer weiteren Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574c Abs. 1 BGB über den 22. Oktober 2021 hinaus einholen. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Vorinstanzen: AG Norderstedt, Entscheidung vom 22.10.2019 - 44 C 193/16 - LG Kiel, Entscheidung vom 31.03.2020 - 1 S 259/19 - 4