Entscheidung
X ZB 6/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:101120BXZB6
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:101120BXZB6.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 6/20 vom 10. November 2020 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx beschlossen: Das Ablehnungsgesuch vom 27. Oktober 2020 und die Rechtsbe- schwerde gegen den Beschluss des 7. Senats (Juristischen Be- schwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 6. August 2020 werden verworfen. Gründe: I. Das Ablehnungsgesuch gegen die an dem Beschluss über die Ver- sagung von Verfahrenskostenhilfe beteiligten Richter ist eindeutig unzulässig. Der Senat kann deshalb unter Beteiligung der abgelehnten Richter über das Ge- such entscheiden. Ein Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig, wenn der Antragsteller den gesamten Spruchkörper ablehnt, ohne konkrete, auf eine Befangenheit der einzelnen Richter hinweisende Anhaltspunkte zu benennen. An solchen Anhalts- punkten fehlt es, wenn der Antragsteller sein Gesuch lediglich auf nach seiner Ansicht vorhandene Verfahrensverstöße und offensichtlich fehlerhafte Entschei- dungen stützt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZA 34/15, FamRZ 2015, 1698 Rn. 3 f.). Diese Konstellation liegt im Streitfall vor. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. 1 2 3 4 - 3 - III. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Bacher Grabinski Hoffmann Deichfuß Marx Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.08.2020 - 7 W (pat) 9/20 - 5