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Entscheidung

2 StR 48/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:111120B2STR48
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:111120B2STR48.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 48/20 vom 11. November 2020 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwaltes – zu 3. auf dessen Antrag – am 11. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 2. September 2019 aufgehoben, a) im Schuldspruch wegen falscher Verdächtigung mit den zuge- hörigen Feststellungen; ausgenommen sind die Feststellun- gen zum objektiven Tatgeschehen, diese bleiben aufrecht- erhalten; b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird als unbegrün- det verworfen. Gründe: 1. Das Landgericht hat die Angeklagte „wegen Beihilfe zu einem beson- ders schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zu gefährlicher Körperverletzung sowie versuchter Erpressung und falscher Verdächtigung“ zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte 1 - 3 - Revision der Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um- fang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Zuschrift des Generalbun- desanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Die Feststellungen tragen einen Schuldspruch wegen falscher Verdäch- tigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB nicht. Es fehlen insoweit hinreichende Feststel- lungen zur inneren Tatseite, insbesondere zur Absicht der Angeklagten bei ihrer Beschuldigtenvernehmung ein behördliches Verfahren gegen den Geschädigten einzuleiten. Soweit das Landgericht in den Urteilsgründen – abweichend vom Urteils- tenor – ausführt, dass die Verurteilung nicht wegen falscher Verdächtigung, viel- mehr wegen Vortäuschens einer Straftat nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB erfolgt sei und es sich bei der Formulierung im Tenor um ein „Schreibversehen“ handele, ist dies einer Berichtigung nicht zugänglich. a) Eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Ur- teilsverkündung kommt nur bei einem offensichtlichen Schreib- bzw. Verkün- dungsversehen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1953 – 1 StR 508/52, BGHSt 5, 5, 8 f.; Senat, Urteil vom 8. November 2017 – 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6 Rn. 17 mwN). Bei dieser Prüfung ist ein stren- ger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer solchen Berichtigung eine unzulässige inhaltliche Abänderung des Urteils verbunden ist (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 2015 – 2 StR 290/14, NStZ-RR 2015, 119, 120). Insbeson- dere ist in Ansehung der überragenden Bedeutung der Urteilsformel, die – an- ders als die schriftlichen Urteilsgründe – bei Verkündung schriftlich vorliegen muss, bei einer Berichtigung der Urteilsformel Zurückhaltung geboten (vgl. Se- nat, Urteil vom 8. November 2017 – 2 StR 542/16, aaO). Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen 2 3 4 - 4 - werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten – auch ohne Berichtigung – klar zu Tage liegen und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des ver- kündeten Urteils ausgeschlossen ist, die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen. b) Gemessen hieran liegt bei einer möglichen Verwechselung des in der Urteilsformel bezeichneten Tatbestandes kein offensichtliches Verkündungsver- sehen vor (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1952 – 5 StR 480/52, BGHSt 3, 245, 247; Beschluss vom 22. Januar 1981 – 1 StR 642/80, bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 208, 212). Trotz der Ausführungen des Landgerichts in den Urteilsgründen und des Umstands, dass in der Liste der angewendeten Vorschriften § 145d StGB aufgeführt ist, vermag der Senat nicht mit der für ein offensichtliches Ver- kündungsversehen erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass das Auseinan- derfallen von Schuldspruch und Urteilsgründen auf einem bloßen Verkündungs- versehen beruht. 3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen fal- scher Verdächtigung. Die Aufhebung des Schuldspruchs mit den zugehörigen Feststellungen entzieht der dafür ausgeurteilten Einzelstrafe und damit auch dem Gesamtstrafausspruch die Grundlage. Die Feststellungen zum objektiven Tatge- schehen bleiben aufrechterhalten, weil sie vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen tref- fen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Unabhängig davon, ob sich 5 6 - 5 - Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB treffen las- sen, wird § 358 Abs. 2 StPO zu beachten sein. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Darmstadt, LG, 02.09.2019 - 950 Js 9207/19 10 KLs