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Entscheidung

1 StR 372/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:121120B1STR372
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:121120B1STR372.20.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 372/20 vom 12. November 2020 in der Strafsache gegen alias: wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 12. No- vember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Deggendorf vom 15. Juni 2020 im gesamten Straf- ausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 50 Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hier- gegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Re- vision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Die Strafzumessung hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand: a) Das Landgericht hat einen minder schweren Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG trotz gewichtiger Strafmilderungsgesichtspunkte (abgegebene Menge von höchstens 1 Gramm Marihuana, eine bereits in die Drogenszene verstrickte Ju- gendliche und weitgehendes Geständnis) abgelehnt. Der Senat kann hier offen- lassen, ob dies durch den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum bei der Strafzu- messung noch gedeckt ist. Jedenfalls hat das Landgericht bei der Strafrahmen- wahl (§ 30 Abs. 1 Nr. 2, § 29a Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 2 BtMG bzw. § 29 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) nicht strafmildernd in die Abwägung eingestellt, dass dem Angeklagten der Widerruf der mit Berufungsurteil des Land- gerichts München I vom 3. Dezember 2018 gewährten Strafaussetzung zur Be- währung droht. Die Erörterung eines solchen Gesamtstrafübels mit seinen Aus- wirkungen auf das künftige Leben des Angeklagten (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 2020 – 2 StR 281/20 Rn. 8; vom 21. Ok- tober 2014 – 5 StR 478/14 Rn. 3 und vom 9. November 1995 – 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 314; Urteil vom 22. August 2012 – 2 StR 235/12 Rn. 21) war hier jedenfalls deswegen geboten (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), weil das Berufungsge- richt das Veräußern einer Kleinstmenge (1,4 Gramm Marihuana) mit einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr geahndet hat. b) Diesen hier bestimmenden Strafzumessungsgrund hat das Landgericht auch nicht bei Bemessung der Strafe für den Besitz von Betäubungsmitteln aus dem Grundstrafrahmen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG zugunsten des Ange- klagten berücksichtigt. 2 3 4 - 4 - 2. Der Erörterungsfehler betrifft nicht die Feststellungen, die daher auf- recht erhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das nunmehr zur Entscheidung be- rufene Tatgericht darf seiner Strafzumessung neue Feststellungen zugrunde le- gen, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen. Raum Bellay Bär Leplow Pernice Vorinstanz: Deggendorf, LG, 15.06.2020 - 9 Js 5620/19 1 KLs 5