OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 379/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:121120B1STR379
7mal zitiert
6Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:121120B1STR379.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 379/20 vom 12. November 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2020 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kempten (Allgäu) vom 22. Juni 2020 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls und wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in zwei Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zudem hat es eine Entscheidung über die Anrechnung von Auslieferungshaft sowie über die Einziehung des Wer- tes von Taterträgen getroffen. Die auf die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützte Re- vision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - II. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Urteil keine Begründung für die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe enthält. Bei der Bildung der Gesamtstrafe handelt es sich um einen eigenständi- gen Strafzumessungsvorgang, der gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO gesondert zu begründen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 564/14 Rn. 6). Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet. § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB sieht vor, dass hierbei die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt werden müssen. Daran fehlt es hier, weil das Land- gericht gänzlich versäumt hat, Erwägungen zur Bestimmung der Gesamtfrei- heitsstrafe anzustellen. III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat hinsichtlich eines Nach- teilsausgleichs im Hinblick auf eine – nach deutschem Recht – an sich gegebene Gesamtstrafenfähigkeit mit der in der Schweiz erfolgten Verurteilung vom 5. Juli 2019 auf Folgendes hin: Das neue Tatgericht wird bei der Bemessung der Gesamtstrafe angesichts der gegen den Angeklagten in der Schweiz verhängten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 15 Monate als bedingt vollziehbar erklärt wurden, auch das Gesamtstrafübel in den Blick zu nehmen haben. Hätte es sich bei dieser Verur- teilung um eine inländische Verurteilung gehandelt, wäre eine Einbeziehung der Strafe nach § 55 StGB möglich gewesen. Dass dies bei einer ausländischen Ver- urteilung nicht in Betracht kommt, hindert die Berücksichtigung eines Gesamt- 3 4 5 6 - 4 - strafübels als allgemeinen strafzumessungsrelevanten Aspekt nicht (BGH, Be- schluss vom 24. Juni 2017 – 1 StR 670/16 Rn. 5). Dem daraus entstehenden Nachteil ist durch einen Härteausgleich zu begegnen, der bei früheren Verurtei- lungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als bezifferter Nachteilsausgleich durchzuführen (vgl. hierzu: BGH, Beschlüsse vom 23. April 2020 – 1 StR 15/20 Rn. 18 ff., BGHSt 65, 5 und vom 4. August 2020 – 1 StR 252/20 Rn. 4 f.) und bei Verurteilungen durch Drittstaaten als Faktor in der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. IV. Der Aufhebung von Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) bedarf es nicht. Das neue Tatgericht kann mit Blick auf das zu bewertende Gesamtstrafübel er- gänzende Feststellungen zu dem Vollstreckungsstand der in der Schweiz erfolg- ten Verurteilung vom 5. Juli 2019 treffen, die nicht mit den bisherigen Feststel- lungen in Widerspruch stehen dürfen. Raum Bellay Fischer Bär Hohoff Vorinstanz: Kempten (Allg.), LG, 22.06.2020 - 130 Js 14644/17 1 KLs 7