OffeneUrteileSuche
Entscheidung

6 StR 286/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:161120B6STR286
2mal zitiert
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:161120B6STR286.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 286/20 vom 16. November 2020 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2020 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 26. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen; je- doch wird der Ausspruch über die erste Gesamtstrafe dahin geän- dert, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in sieben Fällen und Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Ein- beziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 10. Januar 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in sieben Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 12. April 2018 und einem Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 10. Januar 2019 zu einer (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge unter Auflösung der mit Urteil des Landgerichts Rostock vom 1 - 3 - 29. Januar 2020 gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung einer dort verhäng- ten Einzelstrafe sowie der Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 18. Juni 2019 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah- ren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Ver- letzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Ausspruch über die erste Gesamtstrafe hält rechtlicher Prüfung nicht uneingeschränkt stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Das Landgericht hat in die erste Gesamtstrafe nicht nur die in den Fällen II.1. - II.8. festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen sowie die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 10. Januar 2019 einbezogen, sondern auch die im Urteil des Amts- gerichts Rostock vom 12. April 2018 gegen den Angeklagten ver- hängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten (vgl. Bl. 14 f. UA). Zwar entfaltete das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 12. April 2018 - anders als der Strafbefehl vom 10. Januar 2019 - keine Zäsur- wirkung, weil die hiergegen eingelegte (und auf den Rechtsfolge- nausspruch beschränkte) Berufung des Angeklagten erst durch (Berufungs-) Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. Januar 2019 als unbegründet verworfen worden ist (vgl. Bl. 4, 14 f.; dazu BGH, Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60 -, juris, Rn. 6 [= BGHSt 15, 66]). Die verhängte zweimonatige Freiheitsstrafe ist indes nach den Feststellungen in der Zeit ab dem 16. August 2019 vollständig vollstreckt worden (vgl. Bl. 4 UA). Sie war folglich im maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsverkündung in vorliegender Sache am 26. Mai 2020 bereits erledigt (vgl. Fischer, StGB, 2 3 - 4 - 67. Aufl., § 55 Rn. 6 m. w. Nachw.). Eine nachträgliche Gesamt- strafenbildung war daher insoweit gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht (mehr) zulässig; für die dadurch bedingten Nachteile hätte die Strafkammer dem Angeklagten einen Härteausgleich zubilli- gen müssen. (…) Ohne die rechtsfehlerhafte Einbeziehung der zweimonatigen Frei- heitsstrafe aus dem Urteil vom 12. April 2018 und bei Vornahme eines Härteausgleichs hätte die Strafkammer anstelle der Ge- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten lediglich auf eine solche von einem Jahr und vier Monaten erkannt; dass sie die Gesamtstrafe niedriger bemessen hätte, ist auszuschlie- ßen.“ Der Senat schließt sich dem an und ändert den Ausspruch über die erste Gesamtstrafe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. 2. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbil- lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu be- lasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Rostock, LG, 26.05.2020 - 437 Js 1725/19 (432) 11 KLs 183/19 (2) 4 5