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II ZR 331/00

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 16. November 2020 NotZ(Brfg) 5/20 BNotO §§ 7a ff.; NotFV §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 18 Abs. 2 Berufsrecht – Zur Beschränkung des Prüfungsstoffs der notariellen Fachprüfung auf die Grundzüge eines Rechtsgebiets Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 8. Berufsrecht – Zur Beschränkung des Prüfungsstoffs der notariellen Fachprüfung auf die Grundzüge eines Rechtsgebiets (BGH, Beschluss vom 16.11.2020 – NotZ(Brfg) 5/20) BNotO §§ 7 a ff. NotFV §§ 5 Abs. 1 Nr. 2,18 Abs. 2 1. § 18 Abs. 2 NotFV stellt eine Ausschlussfrist dar. 2. Zu der Bedeutung der Beschränkung des Prüfungsstoffs auf die Grundzüge eines Rechtsgebiets und zur Rechtmäßigkeit von Bewertungen schriftlicher Prüfungsleistungen bei der notariellen Fachprüfung. Zur Einordnung Die nachstehend abgedruckte Entscheidung befasst sich mit mehreren Fragen rund um die notarielle Fachprüfung. Diese betreffen unter anderem die zeitliche Präklusion bei der Rüge von Mängeln im Prüfungsverfahren sowie die Bandbreite des zulässigen Prüfungsstoffs. Im Bereich des Anwaltsnotariats soll als Notar nur bestellt werden, wer mindestens fünf Jahre – davon drei Jahre ununterbrochen vor Ort – in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig war, die notarielle Fachprüfung bestanden hat und sich indem Zeitraum zwischen Bestehen der Prüfung und Ablauf der Frist zur Bewerbung auf eine offene Notarstelle hinreichend fortgebildet hat (§ 6 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 bis 4 BNotO). Detaillierte Vorschriften zur Durchführung der notariellen Fachprüfung finden sich in §§ 7 a ff. BNotO. Sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Prüfungsteil sind gem. § 7 Abs. 4 S. 1 BNotO Fragen und Aufgaben aus dem gesamten Bereich der notariellen Amtstätigkeit zu stellen und vom Prüfling zu beantworten. Nähere Vorgaben – insbesondere zum zulässigen Prüfungsstoff – ergeben sich aus § 7 Abs. 4 S. 1 BNotO iVm der Verordnung über die notarielle Fachprüfung („NotFV“). Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 NotFV umfasst der Prüfungsstoff unter anderem „das Recht der Personengesellschaften und Körperschaften einschließlich der Grundzüge des Umwandlungs- und Stiftungsrechts“. Eine klärende Stellungnahme des BGH dazu, was speziell im Rahmen der notariellen Fachprüfung unter der Beschränkung auf die „Grundzüge“ eines Rechtsgebiets zu verstehen ist, hat bis zuletzt gefehlt. Nunmehr hat sich der BGH dahingehend geäußert, dass sich daraus keine Begrenzung des Schwierigkeitsgrads der Prüfungsaufgaben herleiten lässt. Zulässig ist es vielmehr, sowohl die allgemeinen Grundlagen des betreffenden Rechtsgebiets sowie diejenigen Einzelthemen abzufragen, die nach ihrem Inhalt und der Häufigkeit, mit der sie sich stellen, für die notarielle Amtstätigkeit von erheblicher Bedeutung sind. Im konkreten Fall sah es der BGH vor diesem Hintergrund als zulässig an, wenn im Rahmen einer Klausur von den Prüflingen erwartet wird, einen Vertrag zur Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unternehmens auf eine bestehende GmbH & Co. KG zu entwerfen. Die Entscheidung des BGH gibt sowohl Prüflingen als auch Prüfern nähere Orientierung zum Umfang des zulässigen Prüfungsstoffs der notariellen Fachprüfung. Zugleich wird demonstriert, dass der Zugang zum Notarberuf auch im Bereich des Anwaltsnotariats ein hohes Ausbildungsniveau voraussetzt. Abschließend sei erwähnt, dass es sich beim Umwandlungs- und Stiftungsrecht um die einzigen Rechtsgebiete handelt, die nach § 5 NotFV lediglich in ihren „Grundzügen“ abgeprüft werden dürfen. Die Schriftleitung (JHB) Aus den Gründen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt [1] Der Beklagte stellte fest, dass die Klägerin vom mündlichen Teil der notariellen Fachprüfung ausgeschlossen sei und diese nicht bestanden habe. Die nach erfolglosem Widerspruch gegen diesen Bescheid gerichtete Klage hat das Kammergericht abgewiesen. Die Klägerin beantragt, hiergegen die Berufung zuzulassen. Der Antrag ist nicht begründet. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ( § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 111 d Satz 2 BNotO ) noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann ( § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Verbindung mit § 111 d Satz 2 BNotO ). Soweit die Klägerin eine während der Klausur F 2087 mutmaßlich aufgetretene Lärmbelästigung rügt, ist sie damit nach § 18 Abs. 2 NotFV ausgeschlossen [2] 1. Das Kammergericht hat zu Recht angenommen, dass sich die Klägerin auf den von ihr behaupteten Mangel einer Lärmbelästigung während der Klausur F 2087 nicht berufen kann, weil sie diesen nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass es sich bei der in § 18 Abs. 2 der Verordnung über die notarielle Fachprüfung in der Fassung vom 7. Mai 2016 (NotFV) normierten Antragsfrist um eine Ausschlussfrist handelt. § 18 Abs. 1 NotFV statuiert eine Ausschlussfrist für die Rüge von Prüfungsverfahrensmängeln [3] Gemäß § 18 Abs. 1 NotFV kann auf Antrag eines Prüflings die Wiederholung der Prüfung angeordnet werden, wenn das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit der Prüflinge erheblich verletzt haben. Ein solcher Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller Kenntnis von dem Mangel erlangt hat, § 18 Abs. 2 NotFV. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift ist der Prüfling mit einem solchen Antrag nach Ablauf der Frist ausgeschlossen. Sähe man diese dagegen nicht als Ausschlussfrist an, käme ihr – was offensichtlich sinnwidrig wäre – (gar) keine Bedeutung zu. Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 1994 (DVBl 1994, 1364, juris Rn. 6 f.) und die Kommentierung von Niehues/Fischer/Jeremias (Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 484) verweist, verkennt sie, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Ausführungen in der Kommentierung sich auf Fälle beziehen, in denen die maßgebliche Prüfungsordnung eine Ausschlussfrist nicht vorsieht. Demgegenüber weist das Kammergericht zutreffend und von der Klägerin in diesem Punkt nicht angegriffen darauf hin, dass eine Regelung, die – wie hier § 18 Abs. 2 NotFV – dazu führt, dass der Prüfling bei verspäteter Geltendmachung mit seiner Rüge ausgeschlossen ist, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist (BVerwGE 96,126, juris Rn. 17 ff.; vgl. auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 478, 485, 219). [4] Da die Klägerin hiernach mit der Geltendmachung der behaupteten Lärmbelästigung ausgeschlossen ist, hat die Vorinstanz ihre sich darauf beziehenden Beweisanträge zu Recht zurückgewiesen; auch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann ( § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Verbindung mit § 111 d Satz 2 BNotO ), liegt daher nicht vor. In der Klausur F 2087 ist auch kein unzulässiger Prüfungsstoff abgefragt worden [5] 2. Das Kammergericht hat weiter zutreffend angenommen, dass in der Klausur F 2087 kein unzulässiger Prüfungsstoff abgefragt wird. Allgemeine Erwägungen zur Bedeutung der Beschränkung des Prüfungsstoffs auf die „Grundzüge“ eines Rechtsgebiets [6] a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 NotFV umfasst der Prüfungsstoff das Recht der Personengesellschaften und Körperschaften einschließlich der Grundzüge des Umwandlungs- und Stiftungsrechts. Die Beschränkung auf die „Grundzüge“ eines Rechtsgebiets bedeutet, dass einerseits die allgemeinen Grundlagen dieses Sachgebietes, andererseits aber auch einzelne Fragenkreise im Überblick geprüft werden können, die nach dem Inhalt und der Häufigkeit, mit der sie sich stellen, von erheblicher Bedeutung sind, wobei sich diese erhebliche Bedeutung auf die notarielle Amtstätigkeit bezieht. Davon geht das Kammergericht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 1997 (NJW 1998, 323, juris Rn. 41) zu Recht aus. Nicht erforderlich ist es dagegen, dass die geprüften Fragen sich oftmals stellen oder gar regelmäßig auftreten. Die notarielle Amtstätigkeit beschränkt sich nicht auf die Bewältigung von Standardsituationen. Dass sich solche Fragen hin und wieder stellen, muss für die Prüfungserheblichkeit genügen. Lediglich darf Einzelwissen in seltenen und atypischen Spezialfragen, die sich in der beruflichen Praxis kaum jemals stellen können, in der Prüfung nicht als präsentes Wissen abgefragt werden. Nur Fragen, die nach den mit ihnen gestellten Anforderungen außerhalb dieses Rahmens liegen, sind unzulässig. Soweit sie sich hingegen im Grenzbereich bewegen und daher zulässig sind, lässt sich dies bei der Bewertung des Schwierigkeitsgrads der Prüfungsaufgabe berücksichtigen (BVerwG aaO – zur Prüfung als vereidigter Buchprüfer). Die Beschränkung auf die „Grundzüge“ eines Rechtsgebiets bringt keine Begrenzung des Schwierigkeitsgrads der Prüfungsaufgaben mit sich [7] Die Klägerin geht dagegen von einem unrichtigen Maßstab aus. Sie meint unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Mai 2014 (M 4 K 13.1953, juris Rn. 41), generell werde der Schwierigkeitsgrad der entsprechenden Aufgaben begrenzt. Nicht mehr zugelassen seien solche Fragen, die allein mit einem Grundwissen in dem bezeichneten Sachgebiet offensichtlich nicht zu lösen seien; dabei müsse die Begrenzung so gefasst werden, dass lediglich Verständnis und Arbeitsmethoden abgeprüft werden dürften. Die Klägerin verkennt indes, dass sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts München nicht auf die Frage beziehen, was unter den „Grundzügen“ eines Rechtsgebiets zu verstehen ist. Sie sind vielmehr zu einer § 5 Abs. 2 NotFV entsprechenden Regelung in § 58 Abs. 1 Satz 2 und 3 der bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 13. Oktober 2003 ergangen (VG München, ebenda). Gemäß § 5 Abs. 2 NotFV dürfen andere Rechtsgebiete – mithin solche, die nicht in § 5 Abs. 1 NotFV genannt sind – im Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, wenn sie in der notariellen Praxis typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten oder soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird, § 5 Abs. 2 NotFV. Da sich die in der Klausur F 2087 abgeprüften Fragen in der notariellen Praxis hin und wieder stellen und durch wortlautgetreue Anwendung des UmwG zu bewältigen waren, liegen sie im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 NotFV [8] b) Das Kammergericht hat in Anwendung des von ihm zutreffend zugrunde gelegten Maßstabs zu Recht angenommen, dass sich der in der Klausur F 2087 abgeprüfte Stoff im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 NotFV hält. Es reicht aus, wenn sich die Fragen für einen Notar hin und wieder stellen, wobei Einzelwissen in seltenen oder atypischen Spezialfragen, die sich in der beruflichen Praxis kaum jemals stellen können, in der Prüfung nicht als präsentes Wissen abgefragt werden dürfen. [9] Das war hier nicht der Fall. Der in der Klausur geprüfte Stoff bezieht sich vorrangig auf das Handelsrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 NotFV), das Recht der Personengesellschaften und Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 NotFV) sowie das notarielle Kostenrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 NotFV). Dabei musste neben der Anmeldung eines einzelkaufmännischen Unternehmens und einer neu errichteten GmbH & Co. KG zum Handelsregister auch ein Ausgliederungsvertrag entworfen werden, durch den das gesamte Vermögen des einzelkaufmännischen Unternehmens ausgegliedert und auf die GmbH & Co. KG übertragen wird. Dass sich eine solche Frage in der notariellen Praxis jedenfalls hin und wieder stellt, hat das Kammergericht zu Recht angenommen. Dagegen hat sich die Klägerin auch nicht gewendet. Bei der Fertigung des Ausgliederungsvertrags war eine Vielzahl von Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zu erkennen und zu erwägen. Mehr als eine Anwendung des jeweiligen Wortlauts der Vorschriften war aber – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und wogegen sich die Klägerin ebenfalls nicht wendet – nicht erforderlich. Einzelwissen in seltenen und atypischen Spezialfragen wurde nicht abgefragt. Einzelne Ausführungen der Klägerin in der Klausur F 20¬87 durften als nicht mehr vertretbar bewertet werden [10] 3. Ebenfalls zutreffend ist das Kammergericht davon ausgegangen, dass die Erörterungen der Klägerin in der Klausur F 2087 zu einer möglichen Umwandlung in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine offene Handelsgesellschaft nicht mehr vertretbar sind. Die Bewertung des Erstkorrektors ist nicht fehlerhaft. [11] a) Nach ständiger Rechtsprechung dürfen zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen nicht als falsch bewertet werden. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, muss dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling sind der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen. Vielmehr hat das Gericht aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings notfalls mit sachverständiger Hilfe darüber zu befinden, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist. Unter Fachfragen sind alle Fragen zu verstehen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind. Hierunter fallen sowohl Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, als auch solche, die in der Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden. Demgegenüber wird dem Prüfer ein Bewertungsspielraum zugebilligt, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen – beispielsweise bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung – im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen. [12] Es geht zunächst um Fachfragen, wenn bei einer Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in Bezug auf Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede stehen. Insbesondere ist der fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich, ob bei der Lösung eines mit der Aufgabe gestellten Rechtsproblems die Prüfung einer Norm geboten, vertretbar oder fernliegend ist. Erst wenn feststeht, dass Vorzüge und Mängel einer Arbeit unter Beachtung des dem Prüfling zukommenden Antwortspielraums fachwissenschaftlich korrekt erfasst worden sind, und sich sodann die Frage nach der Bewertung, insbesondere der richtigen Benotung stellt, ist Raum für die Annahme des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. März 2017 – NotZ(Brfg) 6/16, ZNotP 2017, 299 Rn. 4 mwN; BVerwG, NVwZ 1998, 738, juris Rn. 3 ff. mwN; vom 13. März 1998 – 6 B 28/98, juris Rn. 4; vom 28. Juni 2018 – 2 B 57/17, juris Rn. 7 ff.; BFHE 191, 140, juris Rn. 26; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 879 ff.). Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle im Streit um die Rechtmäßigkeit der Bewertung sind die angefochtenen Ursprungsbewertungen in der Gestalt, die sie durch die Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren erhalten haben (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. März 2017 aaO Rn. 3 mwN). [13] b) Nach diesen Maßstäben hat das Kammergericht die Ausführungen der Klägerin in der Klausur zu Recht als nicht mehr vertretbar beurteilt. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt der Beurteilung des Kammergerichts kein Fehlverständnis der Aufgabenstellung zugrunde. Die Klägerin übergeht, dass es im ersten Absatz der Aufgabenstellung heißt, B wolle „eine Personengesellschaft erwerben, in der weder er noch sonst eine natürliche Person unbeschränkt haftet.“ Damit schied die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft ( §§ 105, 128 HGB ) ersichtlich unmittelbar aus. Zwar gibt es Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, etwa bauwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaften (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 359). Eine solche Konstruktion kam hier aber zur Weiterführung des Tiefbauunternehmens ersichtlich nicht in Betracht. Ausführungen zur offenen Handelsgesellschaft und Gesellschaft bürgerlichen Rechts waren daher nicht mehr vertretbar. Dies gilt umso mehr, als es im zweiten Absatz der Aufgabenstellung heißt: „Der Empfehlung des Steuerberaters folgend soll eine GmbH & Co. KG geschaffen werden.“ Damit wurde den Prüflingen im Sinne einer Hilfestellung die Rechtsform der Personengesellschaft genannt, die die im ersten Absatz genannten Kriterien erfüllte. [14] c) Nach alledem leidet das gebotene Überdenkungsverfahren in Bezug auf die Erstkorrektur der Klausur F 20¬87 entgegen der Ansicht der Klägerin nicht an einem Verfahrensfehler, der sich auf das Prüfungsergebnis hätte auswirken können. [15] Der Verfahrensfehler liegt nach Ansicht der Klägerin darin, dass eine Mitarbeiterin des Beklagten den Erstkorrektor, nachdem er im Rahmen des Überdenkungsverfahrens die Ausführungen der Klägerin als nicht vertretbar beurteilt hatte, telefonisch dahin beeinflusst habe, dass er diesem „Fehler“ mit der „Schutzbehauptung“ begegnet sei, die Ausführungen seien weder negativ noch positiv bewertet worden. [16] Nach den obigen Ausführungen liegt aber kein „Fehler“ des Erstkorrektors vor. Der Erstkorrektor, der die Ausführungen in seinem Erst-Votum als „unnötig“ bezeichnet hat, hat mit der Bewertung „nicht vertretbar“ im Überdenkungsverfahren eine Formulierung der Klägerin in ihren Beanstandungen aufgegriffen und damit verdeutlicht, dass er die Ausführungen nicht als vertretbare Lösung und daher nicht als fachlich richtig („positiv“) bewertet hat. Das war – wie ausgeführt – im gerichtlichen Verfahren voll überprüfbar und hat sich in der Sache als richtig erwiesen. Auswirkungen des Telefonats auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung können daher ausgeschlossen werden (vgl. BVerwGE 105, 328, juris Rn. 21 f.; Beschluss vom 13. März 1998 – 6 B 28/98, juris Rn. 7). Bezüglich der Klausur F 2095 kann sich die Klägerin nicht auf Bewertungsfehler der Korrektoren berufen [17] 4. Zu Recht hat das Kammergericht schließlich Bewertungsfehler im Hinblick auf die Klausur F 2095 ver- neint. Die dagegen gerichteten Rügen der Klägerin greifen nicht durch. [18] a) Die Ansicht der Klägerin, die Bewertung des Erstkorrektors im Rahmen der Aufgabe 2 sei widersprüchlich und damit willkürlich, der Erwartungshorizont lasse sich lediglich so verstehen, dass § 139 BGB zwar hätte begutachtet werden können, dies aber keineswegs zwingend sei, greift nicht durch. Zu Recht hat das Kammergericht bereits dem Gesamtzusammenhang des Erstvotums entnommen, dass der Erstkorrektor die Prüfung von § 139 BGB erwartete. In zutreffender Anwendung der oben unter 3 a genannten Maßstäbe (vgl. insbesondere Senatsbeschluss vom 13. März 2017 aaO) hat es ferner auf die Ursprungsbewertung in der Gestalt, die sie durch die Stellungnahme des Erstkorrektors im Überdenkungsverfahren erhalten hat, abgestellt und ausgeführt, dass dieser in seiner Stellungnahme deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine Prüfung von § 139 BGB verlangt habe. Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander. [19] b) Der Rüge der Klägerin, sie habe im Rahmen der Aufgabe 5 ausdrücklich und inhaltlich zutreffend eine Entziehung des Pflichtteils von C angesprochen und diese Ausführungen seien unberücksichtigt geblieben, obwohl bei verständiger Würdigung zu erkennen sei, dass die Klägerin sie auch der Aufgabe 3 zugeordnet habe, ist kein Erfolg beschieden. [20] aa) Das Vorbringen der Klägerin ist neu. Sie hat diese Rüge weder im Widerspruchsverfahren noch im Rahmen der ihr gemäß § 87 b Abs. 1 VwGO gesetzten Frist in erster Instanz erhoben. Im Laufe des gesamten bisherigen Verfahrens hat sie die Ansicht vertreten, es sei fernliegend, einen Grund zur Pflichtteilsentziehung zu bejahen. Es hätte daher nicht negativ bewertet werden dürfen, dass sie § 2333 BGB im Rahmen der Aufgabe 3 – betreffend C – nicht angesprochen habe. Der gegenteiligen Ansicht des Kammergerichts tritt die Klägerin nunmehr in Bezug auf ihre Erörterungen im Rahmen der Aufgabe 3 aber nicht mehr entgegen. [21] bb) Soweit die Klägerin im Zulassungsantrag nun erstmals vorträgt, ihre im Rahmen der Aufgabe 5 erfolgten Ausführungen zu § 2333 BGB seien unberücksichtigt geblieben, ist sie mit diesem Vorbringen ausgeschlossen, § 87 b Abs. 1, § 128 a Abs. 1 VwGO . Zwar hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung über den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich auch vom Antragsteller erstmals innerhalb der Antragsfrist vorgetragene und nach materiellem Recht entscheidungserhebliche Tatsachen zu berücksichtigen (BVerwG, NVwZRR 2002, 894, juris Rn. 6). Das gilt indes nicht, wenn die Voraussetzungen des § 128 a Abs. 1 VwGO vorliegen, unter denen das Berufungsgericht neue Erklärungen und Beweismittel ausnahmsweise zurückweisen kann (BVerwG, aaO Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 9. Oktober 2007 – 5 ZB 07.2149, juris Rn. 11). So liegt es hier. [22] (1) Der Vorsitzende des Senats für Notarsachen des Kammergerichts hat der Klägerin mit ihr am 18. März 2019 zugestellter Verfügung vom 13. März 2019 aufgegeben, binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten ab Zustellung die Tatsachen zu bezeichnen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Prüfungsverfahren sie sich beschwert fühlt. Er hat ferner darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Frist vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel zurückgewiesen werden können, § 111 b Abs. 1 BNotO , § 87 b VwGO . (2) Die Klägerin hat innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht gerügt, dass die Korrektoren ihre im Rahmen der Aufgabe 5 erfolgten Ausführungen zu § 2333 BGB nicht oder nicht richtig bewertet hätten. Wie die Prüfer die Ausführungen zu § 2333 BGB im Rahmen der Aufgabe 5 gewertet haben, ergibt sich nicht aus den Voten des Erst und des Zweitkorrektors. Da die Klägerin eine darauf bezogene Rüge im Widerspruchsverfahren nicht erhoben hat, hatten die Prüfer keinen Anlass, sich damit im Überdenkungsverfahren zu befassen (vgl. Niehues/Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 789; Unger, Möglichkeiten und Grenzen der Anfechtbarkeit juristischer (Staats) Prüfungen, 2016, S. 509 ff.). Auch das Kammergericht musste nur solchen Einwendungen der Klägerin nachgehen, die diese „substantiiert“ vorgebracht hat (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 – 6 B 39/94, juris Rn. 7 mwN; vgl. auch Unger aaO, S. 567 ff.). Die Zulassung der neuen Rüge würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, zumal erneut ein Überdenkungsverfahren erforderlich wäre. [23] c) Die Rüge der Klägerin, das Kammergericht habe in Bezug auf die Kritik des Erstkorrektors an der Bearbeitung der Aufgabe 4 (Ausführungen zu § 2333 BGB fernliegend) den Antwortspielraum der Klägerin verkannt, greift nicht durch. [24] Zu Recht hat die Vorinstanz in zutreffender Anwendung der oben unter 3 a bereits genannten Maßstäbe in fachlicher Hinsicht überprüft, ob die Beurteilung des Erstkorrektors, die Ausführungen der Klägerin zu § 2333 BGB seien fernliegend, zutrifft. Es hat dies mit überzeugender Begründung bejaht. Auch der Senat hält es für fernliegend, im Hinblick auf das nach der Aufgabenstellung schwer geistig und körperlich behinderte neunjährige Kind E die Entziehung des Pflichtteils gemäß § 2333 BGB in mehreren Sätzen zu prüfen. Darauf, dass nach dem – ohnehin nur pauschalen – Vorbringen der Klägerin „andere Votanten“ eine Überprüfung der Voraussetzungen der Norm erwartet hätten, kommt es nicht an. [25] d) Schließlich ist auch der im Hinblick auf die Klausur F 2095 erhobenen Rüge der Klägerin, der Bewertungsvorgang werde den an ihn anzulegenden Maßstäben nicht gerecht, und sie habe eine Leistung erbracht, die offensichtlich durchschnittlichen Anforderungen noch genüge, kein Erfolg beschieden. [26] aa) Die Bemessung der von einer Prüfungsaufgabe abverlangten Leistungsanforderungen gehört zu der fach- und prüfungsspezifischen Beurteilung einer Prüfungsleistung. Ebenso wie die Bewertung der Prüfungsleistungen im engeren Sinne beruht der dieser zu Grunde liegende Beurteilungsmaßstab, mithin der Inhalt und die Höhe der Leistungsanforderungen, auf fachwissenschaftlichen und prüfungsspezifischen Gesichtspunkten, so dass dem Prüfer hierbei ein weiter Beurteilungs- und Bemessungsspielraum eingeräumt ist. Die gerichtliche Kontrollbefugnis erstreckt sich insoweit lediglich auf die Einhaltung der einschlägigen prüfungsrechtlichen Vorschriften, namentlich auf die Vereinbarkeit mit dem Ziel und Zweck der Prüfung, sowie – neben den sonstigen rechtsstaatlichen Grundanforderungen – auf die Wahrung der allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie das Willkürverbot, der Grundsatz der Chancengleichheit und das Bestehen eines Antwortspielraums (vgl. BVerfGE 84, 34, 54 f.; HessVGH, Urteil vom 29. April 2010 – 8 A 3247/09, juris Rn. 42; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 639 ff.). [28] bb) Solche Fehler zeigt die Klägerin mit ihrer Rüge nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Zu Recht hat das Kammergericht angenommen, dass eine vollständige Neubewertung der Leistungen der Klägerin im Rahmen des Überdenkungsverfahrens durch die Korrektoren nicht erforderlich war. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht die Bewertung der Prüfer auch nicht im Widerspruch zu den Prinzipien der Sachbezogenheit und Systemgerechtigkeit. Die notarielle Fachprüfung dient dem Nachweis, dass und in welchem Grad ein Rechtsanwalt für die Ausübung des Notaramtes als Anwaltsnotar fachlich geeignet ist, § 7 a Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 BNotO . Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amts und übt einen gebundenen Beruf aus. Ihm sind als selbständigem Berufsträger gemäß § 1 BNotO die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege übertragen. Mit der ihm übertragenen Funktion steht er dem Richter nahe (BVerfGE 131, 130, 139). Vor diesem Hintergrund sind Anhaltspunkte dafür, dass die von den Korrektoren gestellten Anforderungen an die Güte der im Rahmen der Klausur F 2095 abverlangten Leistung außer Verhältnis stünden zu den Anforderungen, die mit dem Ziel und Zweck der notariellen Fachprüfung vereinbar sind, weder vorgetragen noch ersichtlich. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 16.11.2020 Aktenzeichen: NotZ(Brfg) 5/20 Rechtsgebiete: Notarielles Berufsrecht OHG Pflichtteil Erschienen in: RNotZ 2021, 166-170 Normen in Titel: BNotO §§ 7a ff.; NotFV §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 18 Abs. 2