Entscheidung
6 StR 337/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:171120B6STR337
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:171120B6STR337.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 337/20 vom 17. November 2020 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2020 beschlos- sen: Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstande- nen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Re- vision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 206a StPO, weil es an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbe- schlusses fehlt. Den Beschluss über die Eröffnung der gemäß § 170 Abs. 1 StPO erhobenen Anklage hat der Vorsitzende der Strafkammer am 16. Juni 2020 allein gefasst und unterschrieben. Damit hat das Landgericht die Entscheidung entge- gen der gesetzlich vorgesehenen Besetzung – drei Berufsrichter unter Aus- schluss der Schöffen (§ 199 Abs.1 StPO i.V.m. § 76 Abs.1 Satz 2 GVG) – getrof- fen, was zu deren Unwirksamkeit und einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernis führt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2018 – 5 StR 133/18, StraFo 2018, 471, 472; vom 18. Juli 2019 – 4 StR 310/19, StV 2019, 799). 1 2 - 3 - Einer Aufhebung des angefochtenen Urteils, das mit der Einstellung ge- genstandslos wird, bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2018 – 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294, 295; vom 12. Mai 2020 – 5 StR 13/20 Rn. 2; vom 25. August 2020 – 6 StR 164/20 Rn.2). Sander Schneider Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Neubrandenburg, LG, 29.06.2020 - 833 Js 324/20 22 Ks 5/20 3