Entscheidung
I ZR 20/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:191120BIZR20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:191120BIZR20.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 20/20 vom 19. November 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2020 durch die Richter Prof. Dr. Schaffert und Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird unter Zu- rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Oberlan- desgerichts München - 6. Zivilsenat - vom 16. Januar 2020 im Kos- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin hinsichtlich der Verzin- sung der Klageforderung für einen vor dem 30. Juni 2019 liegenden Zeitraum zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.279.304,25 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesell- schaften und dazu berechtigt, Ansprüche aus § 54 UrhG geltend zu machen. Die Beklagte stellt TV-Geräte und TV-Receiver her. Sie vertrieb in den Jahren 2008 1 - 3 - bis 2011 TV-Receiver mit und ohne eingebauter Festplatte und im Jahr 2011 TV- Geräte mit eingebauter Festplatte. Die Klägerin hat die Beklagte nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhWG aF vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle mit Klage vom 14. März 2014 auf Zahlung von insgesamt 13.327.052 € zuzüglich Zinsen in An- spruch genommen. Dabei hat sie den im Jahr 2011 im Bundesanzeiger veröf- fentlichten Tarif für die streitgegenständlichen Produkte zugrunde gelegt. Im Jahr 2019 schlossen die Klägerin und andere Verwertungsgesellschaf- ten mit dem BitKOM e.V. und dem ZVEI e.V. jeweils einen inhaltsgleichen Ge- samtvertrag zur Regelung der Vergütungspflicht nach §§ 54 ff. UrhG ab dem Jahr 2008, der auch die streitgegenständlichen Geräte erfasst (nachfolgend: Gesamt- vertrag). In § 3 Abs. 1 Gesamtvertrag ist die gemäß § 54 Abs. 1 UrhG von den dem Vertrag beitretenden Gesamtvertragsmitgliedern zu leistende Vergütung für dort im Einzelnen aufgeführten Geräte geregelt. In § 3 Abs. 2 Gesamtvertrag heißt es: Auf die Vergütungssätze gemäß Absatz 1 gewähren die Verwertungsgesellschaf- ten den Gesamtvertragsmitgliedern einen Nachlass von 20 %, ... In § 10 Gesamtvertrag findet sich folgende Regelung: Tritt ein Gesamtvertragsmitglied gemäß § 2 Abs. 2 diesem Gesamtvertrag rückwir- kend zum 01.01.2008 bei, gilt für die vom Gesamtvertragsmitglied nach seinem Beitritt im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.06.2016 erstmals fakturierten Vertrags- produkte folgendes Auskunfts- und Zahlungsverfahren: ... (8) Für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 30.06.2019 werden mögliche Zins- ansprüche für Forderungen der Verwertungsgesellschaften auf Vergütungen für Vertragsprodukte nicht geltend gemacht, soweit dieser Gesamtvertrag nicht aus- drückliche Regelungen zur Verzinsung vorsieht. ... 2 3 4 - 4 - Nach Abschluss des Gesamtvertrags stellte die Klägerin zusammen mit den anderen Verwertungsgesellschaften einen neuen Tarif auf, der im Bundes- anzeiger veröffentlicht wurde. Auf Grundlage des neuen Tarifs begehrte die Klä- gerin im laufenden Verfahren nur noch 2.279.304,25 € nebst Verzugszinsen und erklärte den Antrag im Übrigen für erledigt. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2019 erklärte die Beklagte ihren Beitritt zum Gesamtvertrag unter Verwendung des im Gesamtvertrag vorgesehenen Muster- textes, wobei sie die dort vorgesehene Möglichkeit der Erhebung der Verjäh- rungseinrede nutzte. Die Klägerin wies diesen Beitritt als insgesamt unwirksam zurück. Die Beklagte hat der Erledigterklärung der Klägerin widersprochen und Klageabweisung beantragt. Unter Hinweis auf die Regelung des Gesamtvertrags hat sie außerdem mit dem Hilfsantrag zu 2a beantragt, das Urteil mit der Maß- gabe zu erlassen, dass sich mit Eintritt der Rechtskraft der Betrag der Verurteilung in der Hauptsache um 20 % reduziert und Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz erst ab dem 30. Juni 2019 und nur auf Basis des entsprechend reduzierten Betra- ges geschuldet seien. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung des Klagebetrags nebst Rechtshängigkeitszinsen seit dem 2. April 2014 mit der Maßgabe verurteilt, dass sich der Hauptsachebetrag mit Rechtskraft des Urteils um 20 % reduziert. Im Übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen und die Revision nicht zu- gelassen. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Mit der Revision will sie ihren Klageabweisungsantrag und die Hilfsanträge wei- terverfolgen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils, soweit darin hinsicht- 5 6 7 8 - 5 - lich der Verzinsung der Hauptforderung vor dem 30. September 2019 zum Nach- teil der Beklagten entschieden worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte dem Gesamtvertrag beigetreten sei. Zwischen den Parteien sei deshalb ein Einzelver- trag auf der Grundlage des Gesamtvertrags zustande gekommen. Der Beitritt stehe allerdings unter der Bedingung, dass das Nichteingreifen der von der Be- klagten in der Beitrittserklärung vorbehaltenen Verjährungseinrede durch die vor- liegende Leistungsklage inzident festgestellt werde. Demnach stehe der Klägerin die geltend gemachten Zahlungsansprüche nach Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren und dem darin liegenden Bedingungseintritt gemäß § 158 Abs. 1 BGB für das Wirksamwerden des Einzelvertrags auf der Grundlage des Gesamtvertrags zu. Dies führe zu einer Reduzierung des geltend gemachten Betrags (2.279.304,25 €) um 20 % entsprechend dem Gesamtvertragsnachlass, so dass die Klägerin lediglich 1.823.443,40 € beanspruchen könne. Insofern sei dem Hilfsantrag der Beklagten gemäß Ziffer 2a stattzugeben. Zinsen könne die Klägerin erst seit Rechtshängigkeit verlangen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB), da ein Verzugseintritt zu den im Klageantrag genannten Zeitpunkten nicht dargetan sei. Auf den Hilfsantrag 2a der Beklagten, die Haupt- forderung mit Rechtskraft des Urteils erst ab dem 30. September 2019 zu verzin- sen, ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. 2. Damit hat das Oberlandesgericht den Anspruch der Beklagten auf recht- liches Gehör verletzt. a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführun- gen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht dagegen, der von den Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen. Die 9 10 11 12 - 6 - Verfahrensgarantie des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzel- fall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grund- sätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenom- mene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen ha- ben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entschei- dungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kommt deshalb erst in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände die An- nahme rechtfertigen, dass Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Gericht in seinen Entscheidungsgrün- den auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1584 [juris Rn. 14] mwN; FamRZ 2013, 1953 Rn. 14). Ein Übergehen von Prozessvortrag in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn das Gericht einen Klageantrag unberücksichtigt lässt und dadurch unter offenkundi- ger Missachtung des einschlägigen Prozessrechts die Partei mit ihrem Antrag und dem zugehörigen Lebenssachverhalt nicht hört (BGH, Beschluss vom 5. März 2019 - VIII ZR 190/18, NJW 2019, 1950 Rn. 11). Es verstößt außerdem gegen den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht einen in zulässiger Weise eingereichten Schriftsatz nicht berücksichtigt; auf ein Ver- schulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (vgl. BVerfGE 11, 218, 220 [juris Rn. 5]; 62, 347, 352 [juris Rn. 19] mwN). Da sich die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG auch auf Äußerungen zur Rechtslage bezieht (BVerfG, NJW 2009, 1584 [juris Rn. 14]; FamRZ 2013, 1953 Rn. 14) und § 296a ZPO für Rechtsaus- führungen in Schriftsätzen nicht gilt, ist das Gericht in streitigen Verfahren ver- pflichtet, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nach- gelassene Schriftsätze zur Kenntnis zu nehmen und jedenfalls daraufhin zu über- - 7 - prüfen, ob darin enthaltene rechtliche Ausführungen Anlass für eine Wiedereröff- nung des Verfahrens gemäß § 156 ZPO geben (BGH, Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, MDR 2017, 107 Rn. 13 mwN). b) Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten vor. aa) Das Oberlandesgericht hat im Hinblick auf die Begründetheit und Höhe der Klageforderung angenommen, dass die Beklagte dem Gesamtvertrag beige- treten ist. Es hat entsprechend dem Hilfsantrag zu 2a der Beklagten dem Zah- lungsantrag nur mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Klägerin mit Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Zahlungsansprüche lediglich abzüglich des im Gesamtvertrag geregelten Gesamtvertragsnachlasses in Höhe von 20 % zu- stehen. Dagegen hat es keine Ausführungen zu dem ebenfalls im Hilfsantrag zu 2a der Beklagten zum Ausdruck kommenden Begehren gemacht, dass Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz erst ab dem 30. Juni 2019 und nur auf Basis des durch den Gesamtvertragsnachlass reduzierten Betrags ge- schuldet seien. Der Umstand, dass das Oberlandesgericht in seiner Entschei- dung ausführlich erörtert, ob Verzugszinsen oder Rechtshängigkeitszinsen ge- schuldet sind, ohne die Bestimmung zum Zinsnachlass gemäß § 10 Abs. 8 des Gesamtvertrags auch nur anzusprechen, lässt allein den Schluss zu, dass es übersehen hat, dass die Beklagte nach verständiger Würdigung ihres Verteidi- gungsvorbringens auch insoweit den Gesamtvertragsnachlass in Anspruch neh- men wollte. bb) Der Annahme eines Gehörsverstoßes steht nicht entgegen, dass die Beklagte erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht nachgelasse- nem Schriftsatz vom 29. November 2019 ausdrücklich auf die Bestimmung in § 10 Abs. 8 Gesamtvertrag hingewiesen hat. 13 14 15 - 8 - Es kann auf sich beruhen, ob sich bereits aus dem vor Schluss der münd- lichen Verhandlung gehaltenen Vorbringen der Beklagten, namentlich aus der Stellung des eine zeitliche Begrenzung des Zinsanspruchs beanspruchenden Hilfsantrags zu 2a und aus dem insgesamt zu diesem Hilfsantrag gehaltenen Vortrag der Beklagten, hilfsweise den Gesamtvertragsnachlass für sich bean- spruchen zu wollen, ein hinreichend konkreter Sachvortrag der Beklagten auch zum Zinsnachlass gemäß § 10 Abs. 8 des Gesamtvertrags ergibt. Außerdem kann offenbleiben, ob das Oberlandesgericht aufgrund dieser Umstände jeden- falls gehalten war, gemäß § 139 Abs. 2 ZPO auf konkretisierenden Vortrag der Beklagten hinzuwirken. Jedenfalls war das Oberlandesgericht verpflichtet, den ausdrücklichen Hinweis der Beklagten auf die Bestimmung des § 10 Abs. 8 Ge- samtvertrag in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29. November 2019 zur Kenntnis zu neh- men und zumindest daraufhin zu überprüfen, ob darin enthaltene rechtliche Aus- führungen Anlass für eine Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 156 ZPO gaben. Dass das Oberlandesgericht dies getan hat, lässt sich seinen Urteilsgrün- den nicht entnehmen. Es hat zwar geprüft, ob die mündliche Verhandlung wegen der Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 29. November 2019 wieder- zueröffnen ist. Ausführungen zu der im Hilfsantrag zu 2a beantragten Zinsrege- lung und der in diesem Schriftsatz angesprochenen Bestimmung gemäß § 10 Abs. 8 Gesamtvertrag hat das Oberlandesgericht jedoch nicht gemacht. Dies lässt bei einer Würdigung der Entscheidungsgründe im Gesamtzusammenhang nur den Schluss zu, dass es diesen Gesichtspunkt bei seiner Prüfung einer even- tuellen Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung übergangen hat. cc) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht anders entschieden hätte, wenn es das Vorbringen der Beklagten zu der Regelung zum Zinsanspruch ge- mäß § 10 Abs. 8 Gesamtvertrag berücksichtigt hätte. 16 17 - 9 - III. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi- sion ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die übrigen auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rü- gen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begrün- dung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 16.01.2020 - 6 Sch 11/14 WG - 18