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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 32/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:231120BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:231120BANWZ.BRFG.32.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 32/20 vom 23. November 2020 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann und Dr. Liebert sowie den Rechtsan- walt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk am 23. November 2020 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 15. Juni 2020 verkündete Urteil des 1. Senats des Schleswig- Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der am 19. April 1961 geborene Kläger ist seit dem 24. November 1989 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Er war zunächst selbstän- dig tätig. In der Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 war er in der Einzelkanzlei seines Bruders angestellt. Mit Bescheid vom 21. November 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensver- falls. Im Zeitpunkt des Widerrufs war der Kläger mehrfach im Schuldnerverzeich- 1 - 3 - nis eingetragen; am 4. November 2019 hatte er die Vermögensauskunft abgege- ben. Die Klage des Klägers gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wirft die Sache nicht auf. a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine ent- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähig- keit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet wer- den muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs er- forderlich ist (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 7/20, juris Rn. 4). b) Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Unabhängig hiervon sind Grundsatzfragen nicht ersichtlich. 2 3 4 5 - 4 - aa) Der Kläger verweist auf sein Grundrecht auf freie Berufsausübung. Er meint, sein Vermögensverfall rechtfertige kein Berufsverbot. Dies trifft nicht zu. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Die Re- gelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts. Mildere, ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des Gesetzes in gleicher Weise Rechnung tragen, kommen nicht in Betracht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, NZI 2019, 95 Rn. 12 mwN). bb) Der Kläger bezweifelt weiter die Verfassungsmäßigkeit der Senats- rechtsprechung dazu, unter welchen Voraussetzungen trotz des Vermögensver- falls des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist. Seiner Ansicht nach verstößt eine Ungleichbehandlung der in einer Einzelkanzlei und der in einer Sozietät angestellten Rechtsanwälte gegen das Gleichbehandlungsgebot. Dies trifft nicht zu. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann eine Gefährdung der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltsso- zietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (grundlegend BGH, Be- schluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3). Eine So- zietät bietet - anders als eine Einzelkanzlei - die Gewähr, dass auch während der Urlaubszeit oder bei einer etwaigen Erkrankung eines Sozius die Einhaltung der 6 7 - 5 - vertraglichen Verpflichtungen des in Vermögensverfall befindlichen Rechtsan- walts überwacht werden kann (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2004, aaO S. 512; vom 22. Juni 2011, aaO). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verstoßen die genannten strengen Anforderungen an die Ausräumung einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (BGH, Beschluss vom 9. No- vember 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, NZI 2019, 95 Rn. 12 mwN). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die Anstellung in einer Sozietät gewährleistet eine lü- ckenlose Überwachung des vermögenslosen Rechtsanwalts, was bei einer An- stellung in einer Einzelkanzlei nicht der Fall ist. 2. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen ebenfalls nicht. a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu- menten in Frage gestellt wird (BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Fest- stellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Rich- tigkeit des Ergebnisses erfassen (BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8; vgl. auch BVerfGE 134, 106 = NJW 2013, 3506 Rn. 40). 8 9 10 - 6 - b) Der Kläger hält eine Gefährdung der Rechtsuchenden deshalb für aus- geschlossen, weil er sich niemals an fremdem Geld vergreifen würde. Die Aus- gestaltung seines Arbeitsvertrages habe überdies seinen Zugriff und den Zugriff seiner Gläubiger auf Mandantengelder ausgeschlossen. Aus welchen Bestim- mungen des Arbeitsvertrages sich dies ergeben soll, erläutert der Kläger aller- dings nicht. Die im Tatbestand des Urteils des Anwaltssenats wiedergegebenen arbeitsvertraglichen Bestimmungen sehen keine Überwachung der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers vor, wie sie in dem Arbeitsvertrag vorgesehen waren, wel- cher dem Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 (AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) zugrunde lag. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 17 mwN; vom 21. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 33/18, juris Rn. 12). 11 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Grupp Lohmann Liebert Wolf Merk Vorinstanz: AGH Schleswig, Entscheidung vom 15.06.2020 - 1 AGH 3/20 - 12