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Entscheidung

1 StR 392/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:251120B1STR392
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:251120B1STR392.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 392/20 vom 25. November 2020 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. November 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2020 mit den Feststellun- gen, soweit diese im angefochtenen Urteil getroffen worden sind, aufgehoben. 2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hatte im ersten Rechtsgang den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 174 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Daneben hatte es eine Kompensations- und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 8. Mai 2019 – 1 StR 242/18 – die Verurteilung in den Fällen der Einkommensteuerhinterziehungen für die Veranla- gungszeiträume 2010, 2011 und 2012 (Fälle 192 bis 194 der damaligen Urteils- gründe) mitsamt dem Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Einziehung ein- schließlich der zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 1 - 3 - Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten insoweit erneut wegen Hinterziehung von Einkommensteuer in drei Fällen verurteilt und gegen ihn eine – aus diesen drei und den 191 rechtskräftigen Einzelstrafen gebildete – Gesamt- freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verhängt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 149.997,89 € – der verkürz- ten Einkommensteuern – angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge wiederum Erfolg. 1. Das Landgericht hat den Umfang der vom Angeklagten bezogenen ver- deckten Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 1, 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO) rechtsfehlerhaft bestimmt (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 1 StR 242/18 Rn. 11). Denn die hierzu getroffenen Feststellungen widersprechen den zu der Hinterziehung von Lohnsteuern aufrechterhaltenen Feststellungen (Fälle 177 bis 191 aus dem im ersten Rechtsgang ergangenen landgerichtlichen Urteil vom 7. Dezember 2017). a) Der Angeklagte hat eingeräumt, dem Kassenbestand der Taxi N. GmbH Bargelder entnommen zu haben (UA S. 8); diese legte er in seinen Ein- kommensteuererklärungen nicht offen. Zum Umfang der verdeckten Gewinnaus- schüttungen hat er sich jedoch nicht eingelassen. Das Landgericht hat die Höhe der vom Angeklagten entnommenen Bargelder im Wege der Schätzung – im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei – dadurch ermittelt, dass es vom (nicht verbuch- ten) Mehrbetrag der von der Taxi N. GmbH erzielten Einnahmen den (nicht verbuchten) Mehrbetrag der Ausgaben abgezogen hat. Für den Veranlagungs- zeitraum 2012 übersteigen indes bereits die tatsächlich von der Taxi N. GmbH geleisteten Löhne in Höhe von insgesamt 778.788,64 € (UA S. 77 f. des Urteils vom 7. Dezember 2017) die vom Landgericht zugrunde gelegten Gesamt- ausgaben in Höhe von 547.976,90 € (UA S. 10). Zieht man von den genannten Lohnauszahlungen den in der Buchhaltung erfassten Aufwand ab und stellt man die sich daraus ergebende Differenz dem Mehrbetrag der Einnahmen gegen- 2 3 4 - 4 - über, verringern sich der für eine Bargeldentnahme zur Verfügung stehende Ein- nahmeüberschuss und damit auch der Schuldumfang in einem Maße, dass letzt- endlich nicht auszuschließen ist, dass auch der Schuldspruch betroffen ist. b) Aus dem gleichen Grund unterliegt die Verurteilung wegen der Hinter- ziehung von Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2010 und 2011 der Aufhebung. Auch insoweit ist zu besorgen, dass das Landgericht nicht sämt- liche tatsächlichen Mehrausgaben berücksichtigt hat. Zwar sind die in diesen bei- den Jahren von der Taxi N. GmbH ausgezahlten Löhne jeweils nicht für den gesamten Besteuerungszeitraum, sondern nur für bestimmte Quartale bzw. Mo- nate festgestellt. Auf das Jahr hochgerechnet erreichen sie aber die vom Land- gericht seiner Berechnung zugrunde gelegten tatsächlichen Mehrbeträge der Ausgaben. 2. Die Aufhebung umfasst aufgrund desselben Rechtsfehlers die nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB ergangene Einziehungsentscheidung. Jäger Bär Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Frankfurt am Main, LG, 03.06.2020 - 7830 Js 228031/12 (10/19) 5/12 KLs 5 6