Entscheidung
StB 40/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:251120BSTB40
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:251120BSTB40.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 40/20 vom 25. November 2020 in dem Strafverfahren gegen wegen Gründung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung als Rädelsführer hier: sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 7. Oktober 2020 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2020 nach An- hörung des Angeschuldigten und seiner Verteidiger gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2020 (3 BGs 651/20) wird verworfen. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe: I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Ermittlungsrichter II des Bun- desgerichtshofs das Ablehnungsgesuch des Angeschuldigten betreffend den Er- mittlungsrichter I, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Sturm, zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass und warum eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters nicht bestehe. Der Beschluss ist mit einer Rechtsmit- telbelehrung versehen. Sie lautet: "Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Be- schwerde gemäß § 28 Abs. 2, § 311 StPO zulässig, die binnen einer Frist von einer Woche nach schriftlicher Bekanntgabe der Entscheidung […] einzulegen ist. […]" 1 - 3 - Binnen der genannten Frist hat der Angeschuldigte durch seinen Wahlver- teidiger die hier zur Entscheidung stehende sofortige Beschwerde gegen den Be- schluss erhoben, sich dabei ausdrücklich auf die Rechtsmittelbelehrung berufen und die Ablehnung des Richters insbesondere mit der Behandlung eines Antrags auf Auswechselung des Pflichtverteidigers begründet. Im Anschluss daran hat der Generalbundesanwalt gegen den Angeschul- digten Anklage beim Oberlandesgericht Stuttgart erhoben. II. 1. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschlüsse (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., BGHSt 29, 13) des Ermittlungsrichters des Bun- desgerichtshofs nur statthaft, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbrin- gung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichne- ten Maßnahmen betreffen. Der Beschluss, der gemäß § 27 StPO auf ein Ableh- nungsgesuch ergeht, findet dort keine Erwähnung. Es besteht auch kein Raum für eine analoge Anwendung von § 304 Abs. 5 StPO. Diese ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die angefochtene Entscheidung in mit den Ausnahmetatbeständen vergleichbarer schwerwiegen- der Weise in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - StB 22/19, juris Rn. 4 f. mwN). Für eine Ausdehnung auf Sachverhalte, die den Ausnahmekatalog auf völlig anders gelagerte Konstel- lationen erweitern würde, besteht keine gesetzliche Grundlage (vgl. BGH, Be- schluss vom 13. Oktober 2015 - StB 10/15, NJW 2015, 3671 Rn. 9). 2 3 4 5 - 4 - 2. Danach bedarf hier nicht der Entscheidung, ob das Rechtsmittel pro- zessual überholt ist oder dem entgegensteht, dass der abgelehnte Richter - for- mal betrachtet - künftig erneut mit der Sache befasst werden könnte, namentlich bei Rücknahme der Anklage oder nach rechtskräftigem Abschluss des Verfah- rens (§ 162 Abs. 3 Satz 3 StPO). 3. Die Nichterhebung von Kosten beruht auf einer entsprechenden An- wendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Es ist unbillig, den Angeschuldigten mit Kosten zu belasten, für deren Entstehung die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses mitursächlich geworden ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 19. April 2018 - StB 5/18, NStZ-RR 2018, 262, 263; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 2 Ws 289/17, juris Rn. 12; BeckOK Kosten- recht/Dörndorfer, 31. Ed., § 21 GKG Rn. 1, 4; Hartmann/Toussaint, Kosten- gesetze, 50. Aufl., § 21 GKG Rn. 21 "Rechtsbehelfsbelehrung"). Schäfer Berg Erbguth 6 7