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Entscheidung

I ZA 8/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:261120BIZA8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:261120BIZA8.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 8/20 vom 26. November 2020 in dem Verfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert und Dr. Löffler, die Richterin Pohl und den Richter Odörfer beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen das Urteil des Ober- landesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 24. Juni 2020 Pro- zesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichts- hof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, welches er anstelle des bisherigen Klägers auf Grundlage eines gewillkürten Parteiwechsels führen möchte. Dem Antrag liegt ein kennzeichenrechtlicher Rechtsstreit zugrunde, in dem der Kläger gegen die Beklagten wegen der Verwendung eines Wort-Bild- Zeichens unter anderem Ansprüche auf Unterlassung geltend gemacht hat. Die Klage hat in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Antragsteller beruft sich auf diverse, nach Verkündung des Berufungs- urteils geschlossene Vereinbarungen, aus denen sich unter anderem ergebe, dass der Kläger ihm eine Lizenz an der Klagemarke eingeräumt habe, ihm seine 1 2 3 - 3 - Schadensersatzforderung nach § 14 Abs. 6 MarkenG gegen die Beklagten abge- treten habe und mit einem Parteiwechsel in der Revisionsinstanz einverstanden sei. Der Antragsteller ist der Meinung, der gewillkürte Parteiwechsel sei im Streitfall ausnahmsweise möglich, weil er in beiden Vorinstanzen als juristischer Sachbearbeiter des Prozessbevollmächtigten des Klägers tätig gewesen sei. Außerdem sei er bereits in den Vorinstanzen gewinn- und kostenbeteiligter Vertragspartner des Klägers gewesen, weshalb er den Prozess so geführt habe, als wäre er selbst Partei des Rechtsstreits. II. Der Antrag auf Bewilligung von Pozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer oberster Bundesgerichte ist ein gewillkürter Parteiwechsel in der Revisions- instanz grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004 - I ZR 145/02, BGHZ 161, 161, 166 [juris Rn. 18] - Götterdämmerung; Urteil vom 29. August 2012 - XII ZR 154/09, NJW 2012, 3642 Rn. 22; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NJW 2016, 53 Rn. 8; BAGE 138, 148 Rn. 14 f., jeweils mwN). Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt der jeweilige Streitstoff nämlich nur in der Form, wie er sich aus dem Rubrum und dem Tatbestand des Berufungsurteils sowie aus dem Sitzungsprotokoll ergibt (vgl. nur BGH, NJW 2012, 3642 Rn. 22). Die Frage, ob ein gewillkürter Parteiwechsel unter Umständen dann zugelassen werden kann, wenn die neue Prozesspartei in dem Verfahren bereits in der Tatsacheninstanz als Nebenintervenient auf der Seite der ausgeschie- denen Partei beigetreten (vgl. dazu BAGE 138, 148 Rn. 16 bis 24) oder sonst am Verfahren formell beteiligt gewesen ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat er durch seine bisherigen, im Prozessverlauf entfalteten Tätigkeiten keine Stellung erlangt, die der eines 4 5 6 - 4 - Nebenintervenienten oder eines sonst formell am Prozess Beteiligten vergleich- bar wäre. Eine solche Stellung ergibt sich weder daraus, dass der Antragsteller als Sachbearbeiter in der Kanzlei des vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers inhaltlich mit dem Rechtsstreit befasst war, noch aus dem behaup- teten Bestehen eines Gewinn- und Kostenbeteiligungsabkommens. Auch im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, die eine Durchbrechung des dargestellten Grundsatzes im Streitfall rechtfertigen könnten (vgl. zu mög- lichen Ausnahmen BGH, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 Rn. 10; Urteil vom 27. Juni 2012 - XII ZR 89/10, FamRZ 2012, 1489 Rn. 11; BGH, NJW 2016, 53 Rn. 8 bis 10). Insbesondere gebietet der vom Antragsteller angeführte Gesichtspunkt der Prozessökonomie den angestrebten Partei- wechsel nicht. Koch Schaffert Löffler Pohl Odörfer Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 21.12.2018 - 7 O 65/18 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.01.2020 - 6 U 14/19 - 7