Entscheidung
4 StR 128/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:021220B4STR128
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:021220B4STR128.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 128/20 vom 2. Dezember 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2020 einstim- mig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. November 2019 werden als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge des Angeklagten C. ist jedenfalls unbegründet, weil der Beweisantrag vom Landgericht rechtsfehlerfrei abgelehnt worden ist. Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel Maatsch Vorinstanz: Bielefeld, LG, 11.11.2019 ‒ 676 Js 29/19 9 KLs 9/19