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Entscheidung

IV ZR 208/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:021220BIVZR208
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:021220BIVZR208.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 208/19 vom 2. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Felsch, Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel am 2. Dezember 2020 beschlossen: Die von dem Richter am Bundesgerichtshof Dr. unter dem 3. Juni 2020 angezeigten Umstände rechtfertigen nicht die Besorgnis der Befangenheit. Gründe: I. Mit dienstlicher Äußerung vom 3. Juni 2020 hat der Richter am Bundesgerichtshof Dr. angezeigt, dass in dem von der Klägerin be- triebenen Geburtshaus seine Tochter im Jahr 2002 geboren worden sei und die Klägerin die Geburt als Hebamme betreut habe. Der dem vorlie- genden Verfahren zugrunde liegende Schadenfall sei ihm, soweit er sich erinnern könne, erst einige Zeit danach bekannt geworden. Er könne sich nicht daran erinnern, mit der Klägerin über den Schadenfall oder dessen Versicherung gesprochen zu haben. Beschwerdeführer und Beschwerdegegner haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und sich nicht geäußert. II. Der Senat hat gemäß § 48 Alt. 1 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 ZPO darüber zu entscheiden, ob es einen Grund gibt, der die Besorgnis der Befangenheit begründet. Das ist nicht der Fall. 1 2 3 - 3 - 1. Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO be- steht dann, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt einer Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnten, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und da- mit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2006 - IV ZR 219/04, FamRZ 2006, 1440 unter II 2 [juris Rn. 6]). 2. Davon ausgehend besteht hier keine Besorgnis der Befangenheit. Der lange zurückliegende berufliche Kontakt der Klägerin mit dem Richter berührt nicht das vorliegende Verfahren und ist nicht geeignet, den An- schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu be- gründen. Ein besonderes Näheverhältnis ergibt sich daraus nicht. Auch die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keine Bedenken geäußert. Felsch Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 11.01.2018 - 24 O 424/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.07.2019 - 9 U 16/18 - 4 5