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Entscheidung

3 StR 519/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:071220B3STR519
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:071220B3STR519.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 519/18 vom 7. Dezember 2020 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. hier: Antrag auf Zusendung des in die polnische Sprache übersetzten Senatsbeschlusses vom 12. Dezember 2018 - 2 - Der Vorsitzende des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezem- ber 2020 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, ihm eine Abschrift des in die polni- sche Sprache übersetzten Beschlusses des Senats vom 12. De- zember 2018 zuzusenden, wird abgelehnt. Gründe: Mit Urteil vom 2. August 2017 hat das Landgericht Lüneburg den Antrag- steller wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Frei- heitsstrafe verurteilt. Nachdem er zunächst kein Rechtsmittel eingelegt hatte, ist das Urteil am 10. August 2017 in Rechtskraft erwachsen. Mehr als ein Jahr später hat der Verurteilte, der zwischenzeitlich zur weiteren Vollstreckung der Strafe in sein Heimatland Polen überstellt worden war, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt und Revision eingelegt. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 hat der Senat sowohl den Wiedereinsetzungsantrag als auch das Rechtsmittel als unzulässig verwor- fen. Mit eigenhändigem Schreiben vom 19. Mai 2020 hat der Verurteilte "die Zusendung von Kopien der Gerichtsentscheidungen ... der I. und II. Instanz ... in der polnischen Sprache" beantragt. Für die Tatsacheninstanz hat das Land- gericht Lüneburg den Antrag mit Beschluss vom 31. August 2020 zurückgewie- sen. Für die Revisionsinstanz ist der Vorsitzende des Senats zur Entscheidung 1 2 - 3 - berufen (s. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - 1 StR 320/17, BGHSt 63, 192 Rn. 5). Der Verurteilte hat mit seinem Begehren keinen Erfolg, weil die gesetz- lichen Voraussetzungen für eine Übersetzung des Senatsbeschlusses vom 12. Dezember 2018 nicht vorliegen. 1. Die Entscheidung, ob einem Verurteilten Schriftstücke zu übersetzen sind, richtet sich nach § 187 GVG. Die Vorschrift begründet keinen generellen Übersetzungsanspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 3 StR 430/19, BGHSt 64, 283 Rn. 10 mwN). Vielmehr bestimmt § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG, dass das Gericht für den Beschuldigten oder Verurteilten, welcher der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Sprachmittler heranzieht, soweit dies zur Ausübung seiner strafpro- zessualen Rechte erforderlich ist. Diese allgemeine Regelung konkretisierend, sieht § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG für den - nicht verteidigten (vgl. § 187 Abs. 2 Satz 4 und 5 GVG) - sprachunkundigen Beschuldigten in der Regel eine schrift- liche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen, Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen vor. 2. Danach besteht kein Anspruch des Verurteilten auf Übersetzung des Senatsbeschlusses vom 12. Dezember 2018. Da Rechtsmittel gegen den Beschluss nicht statthaft sind, sind keine Um- stände ersichtlich, aufgrund derer der Verurteilte eine Abschrift in polnischer Sprache zur Ausübung von strafprozessualen Rechten benötigen würde. Dass 3 4 5 6 7 - 4 - nach dem rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens grundsätzlich kein Anspruch auf Übersetzung besteht, ist in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich klargestellt (s. BT-Drucks. 17/12578, S. 11) und steht mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 (ABl. EU L 280 vom 26. Oktober 2010, S. 1) in Einklang (s. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - 1 StR 320/17, BGHSt 63, 192 Rn. 17 ff.; ferner BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2018 - 4 StR 51/17, bei Cierniak/Niehaus, NStZ-RR 2020, 332, 333). Soweit der - im Erkenntnisverfahren verteidigte - Verurteilte mit weiterem Schreiben vom 18. Mai 2020 angekündigt hat, erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu beantragen, begründet dies keinen Anspruch auf Übersetzung der Entscheidung, mit der ein gleichlautender Antrag bereits verworfen worden ist. Schäfer Vorinstanz: Lüneburg, LG, 02.08.2017 - 1502 Js 27551/16 27 Ks 7/17 8