Entscheidung
5 StR 486/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:091220B5STR486
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:091220B5STR486.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 486/20 vom 9. Dezember 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchten Diebstahls mit Waffen u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist insbesondere mit Blick auf die vom Landgericht festgestellten Vorfälle, die zu den Anlasstaten hinzutreten, zu entnehmen, dass von dem Angeklagten weitere erhebliche Taten zu erwarten sind. Gericke Berger Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Chemnitz, LG, 24.06.2020 - 940 Js 26044/18 1 KLs