OffeneUrteileSuche
Leitsatz

IX ZR 24/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:101220UIXZR24
11mal zitiert
8Zitate
23Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 23 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:101220UIXZR24.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 24/20 Verkündet am: 10. Dezember 2020 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 301; BGB § 1169; ZPO § 867 Die Restschuldbefreiung begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Löschungs- bewilligung hinsichtlich einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetrage- nen Zwangshypothek. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - IX ZR 24/20 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, den Richter Dr. Schultz und die Richterin Dr. Selbmann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Koblenz vom 16. Januar 2020 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 20. März 2003 ließ die Beklagte im Wege des Verwaltungszwangsver- fahrens wegen offener Gewerbesteuerforderungen in Höhe von 50.122,27 € eine Zwangssicherungshypothek an einem Grundstück des Klägers eintragen. Mit Be- schluss vom 13. Juni 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Am 10. Juni 2016 wurde dem Kläger die Restschuldbefrei- ung erteilt. Der Kläger verlangt nunmehr von der Beklagten die Erteilung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich der Zwangssicherungshypothek, weil die durch sie gesicherte Forderung auf Dauer nicht mehr durchsetzbar sei. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zu- gelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Erteilung der Lö- schungsbewilligung weiter. 1 - 3 - Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts (vgl. MDR 2020, 631) hat sich die Restschuldbefreiung nicht auf die streitgegenständliche Zwangshypothek ausge- wirkt. Diese bestehe vielmehr gemäß § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO fort. Die Zwangs- hypothek berechtige im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung ge- mäß § 49 InsO. Sie unterscheide sich insoweit nicht von einer rechtsgeschäftlich bestellten Hypothek. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zwangshypothek nicht unter die Ausnahmeregelung des § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO falle, gebe es nicht. Ob der Insolvenzverwalter das Grundstück freigegeben habe, sei unerheblich. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 1. Grundlage des Begehrens des Klägers ist § 1169 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Grundstückseigentümer vom Hypothekengläubiger verlan- gen, auf die Hypothek zu verzichten, wenn ihm eine Einrede zusteht, durch wel- che die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird. Statt ei- nes Verzichts gemäß § 1168 BGB, durch welchen die Hypothek auf den Eigen- tümer übergeht, kann der Eigentümer nach seiner Wahl auch die Bewilligung der Löschung der Hypothek gemäß § 875 Abs. 1 BGB verlangen, denn der Hypothe- kengläubiger wird hierdurch nicht zusätzlich belastet (RGZ 91, 218, 226). Mit der 2 3 4 5 - 4 - Rechtskraft eines stattgebenden Urteils gilt die Löschungsbewilligung als erteilt (§ 894 Satz 1 ZPO). 2. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 1169 BGB sind jedoch nicht erfüllt. Die dem Kläger gewährte Restschuldbefreiung steht einer Geltend- machung der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragenen Zwangs- hypothek nicht entgegen. a) Voraussetzung einer Zwangshypothek ist ein vollstreckbarer Titel des Gläubigers gegen den Schuldner, der regelmäßig zugleich auch der Grund- stückseigentümer ist. Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen. Die Eintragung wird auf dem vollstreckbaren Titel vermerkt. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek (vgl. § 867 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). Die Zwangshypothek ist eine Sicherungshypothek im Sinne von § 1184 BGB. Als solche ist sie streng akzessorisch. Das Recht des Vollstreckungsgläu- bigers aus der Hypothek bestimmt sich nur nach der Forderung. Erlischt die For- derung nach Eintragung der Hypothek, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek als Eigentümerhypothek (§ 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ebenso kann der Eigentü- mer in den Grenzen des § 767 Abs. 2, § 796 Abs. 2 ZPO die ihm als dem per- sönlichen Schuldner gegen die Forderung zustehenden Einreden gelten machen (§ 1137 Abs. 1 BGB). Das sind grundsätzlich alle Einreden, die den Schuldner berechtigen, die Befriedigung der Forderung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zu verweigern, etwa die Einrede der Stundung, des Zurückbehaltungsrechts oder des nicht erfüllten Vertrages. b) Es gibt jedoch auch Einreden und Einwendungen gegen die gesicherte Forderung, die einer Inanspruchnahme der Hypothek gerade nicht entgegenste- hen. In diesen Fällen soll die Sicherung als solche zum Tragen kommen, die Hy- pothek den Ausfall der Forderung also gerade kompensieren. So kann sich der 6 7 8 - 5 - Eigentümer nach dem Tod des Forderungsschuldners nicht wie dessen Erben auf die beschränkte Erbenhaftung berufen (§ 1137 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Ein- rede der Verjährung steht ihm ebenfalls nicht zu (§ 216 Abs. 1 BGB). Die Herab- setzung der Forderung durch einen Zwangsvergleich (§ 193 Satz 2 KO) oder ei- nen Vergleich (§ 82 Abs. 2 VerglO) nach altem Recht konnte der Eigentümer ebenso wenig geltend machen. Im Insolvenzverfahren berechtigt die Hypothek nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsver- waltung zur abgesonderten Befriedigung (§ 49 InsO), obwohl die durch die Hy- pothek gesicherte persönliche Forderung nur nach den Vorschriften über das In- solvenzverfahren verfolgt werden kann (§ 87 InsO) und eine Befriedigung im Wege der Einzelzwangsvollstreckung nicht möglich ist (§ 89 InsO). In allen ge- nannten Fällen hatte oder hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung aus der Hypothek in das belastete Grundstück zu dulden, ohne sich auf die mangelnde Durchsetzbarkeit der gesicherten Forderung berufen zu können. c) Die Restschuldbefreiung dient dazu, den Schuldner von seinen im In- solvenzverfahren über sein Vermögen nicht befriedigten Verbindlichkeiten zu be- freien (§ 1 Satz 2, § 286 InsO). Sie wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger (§ 301 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Restschuldbefreiung führt, wie sich insbesondere aus § 301 Abs. 3 InsO ergibt, nicht zum Erlöschen der von ihr betroffenen Forderung. Diese wird vielmehr zu einer unvollkommenen Verbindlichkeit, zu einer Natural- obligation, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist (BT-Drucks. 12/2443, S. 194 zu § 250 InsO-E; BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06, WM 2008, 2219 Rn. 11; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 36; Urteil vom 22. März 2018 - IX ZR 163/17, WM 2018, 909 Rn. 19; Beschluss vom 18. Juni 2020 - IX ZB 46/18, WM 2020, 1313 Rn. 19). Eine Hy- pothek, die eine Insolvenzforderung sichert, geht folglich durch die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht gemäß § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Eigentümer 9 - 6 - über. Gemäß § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO werden die Rechte der Insolvenzgläubi- ger aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, durch die Restschuldbefreiung auch im Übrigen nicht berührt. Die Hy- pothek berechtigt zur Befriedigung aus dem belasteten Grundstück (vgl. § 1113 Abs. 1 BGB). Im Insolvenzverfahren berechtigt sie gemäß § 49 InsO zur abge- sonderten Befriedigung. d) Für eine Zwangshypothek gilt insoweit nichts anderes als für rechtsge- schäftlich bestellte Hypotheken. Sie fällt ebenfalls unter § 49 InsO (vgl. etwa MünchKomm-InsO/Ganter, 4. Aufl., § 49 Rn. 55, 69; HK-InsO/Lohmann, 10. Aufl., § 49 Rn. 3, 20; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 13). Die Zwangshypothek ist ein Recht an einem Grundstück gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG (vgl. etwa Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 10 Rn. 49), nach den Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung also, auf das § 49 InsO verweist. Damit unterfällt sie § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO. Sie bleibt von der Restschuldbefreiung unberührt. Der Gläu- biger kann aus ihr während des Insolvenzverfahrens, nach Freigabe des Grund- stücks durch den Verwalter, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung vollstrecken. e) Die Einwände der Revision und diejenigen des Klägers in den Vor- instanzen greifen nicht durch. aa) Der Grundsatz der Akzessorietät von Hypothek und gesicherter For- derung gilt nur, soweit § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO keine abweichende Regelung trifft. bb) Entgegen der vorinstanzlich geäußerten Rechtsansicht des Klägers bedarf der Gläubiger einer Zwangshypothek keines Duldungstitels, soweit er sich im Wege der Zwangsversteigerung befriedigen will. Gemäß § 867 Abs. 3 ZPO 10 11 12 13 - 7 - genügt hierfür der vollstreckbare Titel, soweit auf ihm die Eintragung der Hypo- thek vermerkt ist. Wenn es diese Vorschrift nicht gäbe oder wenn der Gläubiger die Hypothek in anderer Weise als im Wege der Zwangsversteigerung verwerten will, ändert sich im Ergebnis nichts. Der Gläubiger kann gemäß § 1147 BGB aus der Hypothek auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück klagen. Einer Durchsetzung der persönlichen Forderung, die nach der Erteilung der Rest- schuldbefreiung nicht mehr möglich wäre, bedarf es nicht. cc) Die Vorschrift des § 868 ZPO ist im Falle der Erteilung der Restschuld- befreiung schließlich ebenfalls nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift erwirbt der Eigentümer des Grundstücks die Zwangshypothek, wenn die zu vollstre- ckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben worden ist. Gegenüber § 868 ZPO ist § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO die speziellere Vorschrift. Sie besagt ausdrücklich, dass die Rechte aus einer Hypothek - auch einer Zwangshypothek - von der Erteilung der Restschuldbefreiung unberührt bleiben. 3. Ob und in welcher Höhe die zur Tabelle angemeldeten und vom Insol- venzverwalter festgestellten Zins- und sonstigen Nebenforderungen durch die Zwangshypothek gesichert sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Gegenstand 14 15 - 8 - des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Beklagte zur Erteilung einer Löschungs- bewilligung verpflichtet ist. Das ist, wie gezeigt, nicht der Fall. Grupp Lohmann Möhring Schultz Selbmann Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 02.08.2019 - 4 O 215/18 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.01.2020 - 1 U 1536/19 -