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Entscheidung

4 StR 435/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:151220B4STR435
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:151220B4STR435.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 435/20 vom 15. Dezember 2020 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge des Verurteilten - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2020 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 18. November 2020 wird auf seine Kosten zurückge- wiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Münster vom 17. Juni 2020 mit Beschluss vom 18. November 2020 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit einer Anhö- rungsrüge. Zur Begründung führt er aus, allein „aufgrund des Zeitmoments“ zwi- schen dem Eingang seiner Gegenerklärung beim Bundesgerichtshof am 16. November 2020 und der Beschlussfassung des Senats am 18. November 2020 hätten die Aspekte des Schriftsatzes faktisch keine hinreichende Berück- sichtigung finden können. 2. Unbeschadet der Tatsache, dass in der Anhörungsrüge eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ernsthaft behauptet wird, ist der Rechtsbehelf jedenfalls unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO). Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entschei- dungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Wie aus dem Beschluss 1 2 - 3 - des Senats vom 18. November 2020 ersichtlich, hat der Schriftsatz des Verteidi- gers vom 16. November 2020 bei der Beratung vorgelegen; der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2016 – 1 StR 579/15). Sost-Scheible RiBGH Dr. Quentin und RiBGH Dr. Maatsch sind im Urlaub und da- her gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Bartel Rommel Vorinstanz: Münster, LG, 17.06.2020 - 240 Js 810/19 11 KLs 5/20 3