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Entscheidung

4 StR 445/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:151220B4STR445
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:151220B4STR445.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 445/20 vom 15. Dezember 2020 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2020 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Ein gemäß § 6 StPO von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfah- renshindernis liegt nicht vor. Die Jugendkammer hat ihre sachliche Zuständigkeit nicht willkürlich angenommen (vgl. zum Maßstab BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 ‒ 1 StR 504/00 mwN; Beschluss vom 7. März 2012 – 1 StR 6/12, BGHSt 57, 165; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 6 Rn. 6). Die Staatsanwaltschaft hat den heranwachsenden Angeklagten wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung vor der Jugendkammer des Landgerichts angeklagt. Offensichtlich hat die Jugend- kammer darauf abgestellt, dass die schutzwürdigen Interessen der jugendlichen - 3 - Opferzeugin, deren Vernehmung angesichts eines lediglich durch den Verteidi- ger angekündigten Geständnisses des Angeklagten zum Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung erforderlich zu sein schien, vor der Jugendkammer am besten gewahrt seien (§ 108 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 4 JGG). Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel Maatsch Vorinstanz: Essen, LG, 09.06.2020 ‒ 12 Js 1102/18 25 KLs 21/19