OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VIII ZB 12/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:151120BVIIIZB12
1mal zitiert
7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:151120BVIIIZB12.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 12/20 vom 15. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2020 durch die Richterin Wiegand als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2020 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020111980 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Senatsbeschluss vom 17. März 2020 wurde die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. Mai 2019 (21 T 16/19) auf seine Kosten verworfen. Mit Kosten- rechnung vom 23. März 2020 wurden dem Antragsteller Gerichtskosten in Höhe von 120 € zum Soll gestellt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer Eingabe vom 4. Septem- ber 2020. II. Die Eingabe des Antragstellers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 1 f.; vom 3. Juli 2008 - V ZB 38/08, WuM 2008, 623). Über diese entscheidet beim 1 2 3 - 3 - Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5 mwN). III. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verlet- zung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als sol- ches wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - II ZB 25/16, BeckRS 2017, 139513 Rn. 10). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeich- nisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Antragsteller nicht. Soweit er pauschal unter Verweis auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG eine unrichtige Sachbehandlung rügt, fehlt es an der Darlegung von Feh- lern, die einen ursächlichen Zusammenhang mit der Kostenerhebung aufweisen. Solche sind auch nicht ersichtlich. 4 5 6 - 4 - IV. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Wiegand Vorinstanzen: AG Herford, Entscheidung vom 22.01.2019 - 12 C 38/19 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.05.2019 - 21 T 16/19 - 7