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Entscheidung

VIII ZB 54/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:151220BVIIIZB54
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:151220BVIIIZB54.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 54/20 vom 15. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2020 durch die Richterin Wiegand als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bun- desgerichtshofs vom 4. September 2020 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020134262 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Senatsbeschluss vom 24. August 2020 wurde die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. November 2019 (9 W 52/19) auf ihre Kosten verworfen. Mit Kostenrechnung vom 4. September 2020 wurden der Klägerin Gerichtskosten in Höhe von 120 € zum Soll gestellt. Dagegen wendet sich die Klägerin mit einer Eingabe vom 15. Oktober 2020. II. Die Eingabe der Klägerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz aus- zulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 1 f.; vom 3. Juli 2008 - V ZB 38/08, WuM 2008, 623). Über diese entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5 mwN). 1 2 3 - 3 - III. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verlet- zung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als sol- ches wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - II ZB 25/16, BeckRS 2017, 139513 Rn. 10). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeich- nisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt die Klägerin nicht. Sie macht vielmehr geltend, bei dem Rechtsbeschwerdever- fahren handele es sich um ein "Scheinverfahren", da es verfassungs- und rechts- widrig beim Bundesgerichtshof geführt worden sei. Soweit sie in diesem Zusam- menhang darauf abhebt, es habe bereits an der Einlegung eines Rechtsmittels durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefehlt, ver- kennt sie, dass dieser Umstand zwar die Unzulässigkeit des Rechtsmittels be- wirkt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), aber nichts daran ändert, dass das betreffende Verfahren beim Bundesgerichtshof anhängig wird und infolgedessen über die Sa- che mit entsprechender Kostenfolge - wie geschehen - zu entscheiden ist. 4 5 6 - 4 - IV. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Wiegand Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 20.12.2019 - 10 O 249/18 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.04.2020 - 9 U 22/20 - 7